Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. November 2018 – Fortischem/Parlament und Rat
(Rechtssache T‑560/17)
„Nichtigkeitsklage – Umwelt – Verordnung (EU) 2017/852 – Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt – Verbot, bei der Produktion von Chloralkali Quecksilber als Elektrode zu verwenden – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
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1. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 47) |
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2. |
Handlungen der Organe – Rechtsnatur – Gesetzgebungsakte und Rechtsakte mit Verordnungscharakter – Unterscheidungskriterien – Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts (vgl. Rn. 47) |
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3. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung über Quecksilber, die es verbietet, bei der Produktion von Chloralkali Quecksilber als Elektrode zu verwenden – Klage des Inhabers einer Betriebsgenehmigung für die Produktion von Chloralkali mit Hilfe von Quecksilberzellen – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang III, Teil I Buchst. d) (vgl. Rn. 48-51) |
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4. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, von einer allgemeinen Entscheidung individuell betroffen zu sein – Voraussetzungen – Verordnung über Quecksilber, die es verbietet, bei der Produktion von Chloralkali Quecksilber als Elektrode zu verwenden – Klage des Inhabers einer Betriebsgenehmigung für die Produktion von Chloralkali mit Hilfe von Quecksilberzellen – Keine Möglichkeit, die Genehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Verbots zu verlängern – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang III, Teil I, Buchst. d; Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15 Abs. 4; Beschluss der Kommission 2013/732) (vgl. Rn. 52-56, 73) |
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5. |
Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatische, systematische und teleologische Auslegung – Ausnahme von einer allgemeinen Regel – Enge Auslegung (vgl. Rn. 70) |
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6. |
Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen – Umstände – Schutz dieses Rechts durch den Unionsrichter oder durch die nationalen Gerichte in Abhängigkeit von der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung – Möglichkeit zur Überprüfung der Gültigkeit im Wege einer Nichtigkeitsklage oder eines Vorabentscheidungsersuchens (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und 19 Abs. 1 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und 52 Abs. 7) (vgl. Rn. 92-97) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Anhang III Teil I Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. 2017, L 137, S. 1)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Streithilfeanträge der Europäischen Kommission und des Königreichs Schweden haben sich erledigt. |
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3. |
Die Fortischem a.s. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
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4. |
Fortischem, der Rat, das Parlament, die Kommission und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |