Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. Juni 2018 –
Cambra Abaurrea/Parlament u. a.
(Rechtssache T-553/17)
„Wirtschafts- und Währungspolitik – Festlegung eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español – Nichtigkeitsklage – Teilweise Unzulässigkeit – Urheber des angefochtenen Rechtsakts“
Nichtigkeitsklage–Zulässigkeitsvoraussetzungen–Klage gegen den Urheber des angefochtenen Rechtsakts–Klage auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gegen das Parlament und den Rat–Unzulässigkeit
(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 und 29)
(vgl. Rn. 12-16)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2017/08 des SRB vom 7. Juni 2017 über ein Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA und, hilfsweise, Antrag auf Aussetzung der Durchführung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union gerichtet ist. |
2. |
Herr Agustín Cambra Abaurrea trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Klage gegen das Parlament und den Rat. |