Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. Juni 2018 –
Cambra Abaurrea/Parlament u. a.

(Rechtssache T-553/17)

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Festlegung eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español – Nichtigkeitsklage – Teilweise Unzulässigkeit – Urheber des angefochtenen Rechtsakts“

Nichtigkeitsklage–Zulässigkeitsvoraussetzungen–Klage gegen den Urheber des angefochtenen Rechtsakts–Klage auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gegen das Parlament und den Rat–Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 und 29)

(vgl. Rn. 12-16)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2017/08 des SRB vom 7. Juni 2017 über ein Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA und, hilfsweise, Antrag auf Aussetzung der Durchführung dieses Beschlusses

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union gerichtet ist.

2. 

Herr Agustín Cambra Abaurrea trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Klage gegen das Parlament und den Rat.