Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 22. Januar 2025 –
Ruiz Jayo u. a./SRB
(Rechtssache T‑526/17)
„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Abwicklungskonzept für Banco Popular Español – Nicht anfechtbare Handlung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
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1. |
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) über die Festlegung eines Abwicklungskonzepts – Inkrafttreten – Keine Erzeugung verbindlicher Rechtswirkungen – Ausschluss (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 Abs. 1 bis 8 und Art. 30 Abs. 1 und 2) (vgl. Rn. 14, 15) |
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2. |
Schadensersatzklage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags (Art. 263 und 340 AEUV) (vgl. Rn. 18) |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Anträge des Königreichs Spanien, des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Banco Santander, SA und der Banco Popular Español, SA haben sich erledigt. |
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3. |
Frau María Concepción Ruiz Jayo und die weiteren Kläger, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) entstandenen Kosten. |
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4. |
Das Königreich Spanien, das Parlament, der Rat und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
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5. |
Banco Santander trägt ihre eigenen Kosten sowie die Banco Popular Español im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |