Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 22. Januar 2025 –
Ruiz Jayo u. a./SRB

(Rechtssache T‑526/17)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Abwicklungskonzept für Banco Popular Español – Nicht anfechtbare Handlung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. 

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) über die Festlegung eines Abwicklungskonzepts – Inkrafttreten – Keine Erzeugung verbindlicher Rechtswirkungen – Ausschluss

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 Abs. 1 bis 8 und Art. 30 Abs. 1 und 2)

(vgl. Rn. 14, 15)

2. 

Schadensersatzklage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags

(Art. 263 und 340 AEUV)

(vgl. Rn. 18)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Anträge des Königreichs Spanien, des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Banco Santander, SA und der Banco Popular Español, SA haben sich erledigt.

3. 

Frau María Concepción Ruiz Jayo und die weiteren Kläger, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) entstandenen Kosten.

4. 

Das Königreich Spanien, das Parlament, der Rat und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

5. 

Banco Santander trägt ihre eigenen Kosten sowie die Banco Popular Español im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.