Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2018 – Bowles/BCE

(Rechtssache T-447/17)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Einweisung in die Stelle eines Beraters des Präsidenten und des Koordinators des Rates beim Direktorium – Keine beschwerende Maßnahme – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 126)

(vgl. Rn. 14, 15)

2. 

Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Wirkung – Befassung des Gerichts mit der angefochtenen Maßnahme – Ausnahme – Entscheidung, die keinen bestätigenden Charakter hat

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 19, 22)

3. 

Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Direkte Einweisung in die Stelle eines Koordinators des Rates beim Direktorium – Ausschluss

(Art. 270 AEUV; Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank, Art. 1a.7, d)]

(vgl. Rn. 33, 34, 36, 45-48, 53)

4. 

Beamte – Handlungen der Verwaltung – Stillschweigende Entscheidung – Begriff

(vgl. Rn. 54)

5. 

Beamtenklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 74-77, 83-85)

6. 

Beamtenklage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 103-105)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet auf Aufhebung erstens der Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 31. Januar 2017, Herrn S. in die Stelle eines Beraters des Präsidenten und des Koordinators des Rates beim Direktorium einzuweisen, zweitens der Entscheidung, den Kläger nicht in diese Stelle einzuweisen, und drittens der Entscheidung, dem Kläger nicht zu gestatten, sich um diese Stelle zu bewerben, sowie auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1. 

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. 

Herr Carlos Bowles trägt die Kosten.