Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 –
Kanyama/Rat
(Rechtssache T‑145/17 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen – Demokratische Republik Kongo – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
|
1. |
Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen für die Gewährung–„Fumus boni iuris“–Dringlichkeit–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Kumulativer Charakter–Abwägung sämtlicher betroffener Belange–Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung–Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 13-16) |
|
2. |
Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen für die Gewährung–Dringlichkeit–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Beweislast–Finanzieller Schaden–Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 19-26) |
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EU) 2016/2230 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2016, L 336 I, S. 1)
Tenor
|
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |