12.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/40


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2017 — Lietuvos geležinkeliai/Kommission

(Rechtssache T-814/17)

(2018/C 052/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lietuvos geležinkeliai AB (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, K. Apel und P. Kirst)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission C (2017) 6544 final vom 2. Oktober 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV in der Sache AT.39813 — Baltic Rail (Schienenverkehr im Baltikum) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und/oder

die in Art. 2 des Beschlusses der Kommission C (2017) 6544 final vom 2. Oktober 2017 gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf die folgenden fünf Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 102 AEUV und offensichtlicher Rechtsfehler durch Verwendung des falschen rechtlichen Kriteriums zur Beurteilung des Missbrauchsvorwurfs. Es könne nur dann einen Missbrauch geben, wenn der Zugang zur Gleisstrecke, die Mažeikiai im Nordwesten Litauens mit der lettischen Grenze verbinde (im Folgenden: Gleisstrecke), für Wettbewerber wesentlich oder unverzichtbar wäre, um auf dem nachgelagerten Markt als Wettbewerber aufzutreten (was nicht der Fall sei).

2.

Verstoß gegen Art. 102 AEUV und offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler. Selbst nach dem von der Kommission angewandten (falschen) rechtlichen Kriterium stelle unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls die Entfernung der Gleisstrecke, einer nichtwesentlichen Einrichtung, keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung dar.

3.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, soweit die Beweise und die Begründung unzureichend seien.

4.

Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße.

5.

Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 und offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Anordnung einer tatsächlich unverhältnismäßigen Abhilfe (d. h. des Wiederaufbaus der Gleisstrecke).