29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/43


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2017 — Strabag Belgium/Parlament

(Rechtssache T-784/17)

(2018/C 032/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Strabag Belgium (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schoups, K. Lemmens und M. Lahbib)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

für nichtig zu erklären: (i) die Entscheidung des Europäischen Parlaments, das Angebot der Strabag Belgium in Bezug auf den Auftrag, der einen Rahmenvertrag für allgemeine Arbeiten an den Gebäuden des Europäischen Parlaments (Ausschreibung Nr. 06/D20/2017/M036) in Brüssel zum Gegenstand hat, nicht zu berücksichtigen, eine Entscheidung, deren Datum nicht bekannt ist und die mit Schreiben vom 24. November 2017 bekannt geben wurde, sowie (ii) die Entscheidung des Europäischen Parlaments unbekannten Datums, den Auftrag, der einen Rahmenvertrag für allgemeine Arbeiten an den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Brüssel (Ausschreibung Nr. 06/D20/2017/M036) zum Gegenstand hat, an fünf andere Bieter als Strabag Belgium zu vergeben, sowie

dem Antrag der Strabag Belgium auf Vorlage der folgenden Unterlagen stattzugeben:

der Unterlagen der Akte des Vergabeverfahrens, in der gemäß Art. 160 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ein Hinweis zu den Kontakten, die zwischen dem Parlament und den Bietern zur Frage der ungewöhnlichen Preise stattgefunden haben, angebracht wurde;

der Entscheidung unbekannten Datums über die Vergabe des Auftrags an fünf andere Bieter und die Nichtberücksichtigung des Angebots der Strabag Belgium;

des Analyseberichts der Angebote;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich einer Verfahrensentschädigung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt: Verstoß gegen

(i)

Art. 110 Abs. 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 286, S. 1) geänderten Fassung, der vorsieht, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte gemäß Art. 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Zuschlagskriterien, u. a. über das wirtschaftlich günstigste Angebot, zu erlassen;

(ii)

Art. 151, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015, L 342, S. 7), der die im Bereich von ungewöhnlich niedrigen Angeboten geltenden Regeln festlegt, sowie

(iii)

Art. 102 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, in dem die allgemeinen Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Bereich der öffentlichen Aufträge verankert sind.