29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/38


Klage, eingereicht am 10. November 2017– Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-757/17)

(2018/C 032/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die an ihn gerichtete Entscheidung der Kommission vom 27. März 2017 aufzuheben, soweit damit angeordnet wird, das Verfahren in der Sache CMS 15/017 ab initio wiederaufzunehmen;

die an ihn gerichtete Entscheidung der Kommission vom 7. April 2017 aufzuheben, soweit damit angeordnet wird, das Verfahren in der Sache CMS 12/063 ab initio wiederaufzunehmen;

die Kommission zu verurteilen, ihm insgesamt 40 000 Euro zum Ersatz des besonderen immateriellen Schadens zu zahlen;

der Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die Anstellungsbehörde habe durch die Entscheidung, die Disziplinarverfahren gegen den Kläger wiederaufzunehmen, das Aufhebungsurteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), fehlerhaft durchgeführt und gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen.

2.

Fehlerhafte Durchführung des Aufhebungsurteils und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, insbesondere die Pflicht zur unparteilichen und fairen Behandlung der Fälle, und den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Entscheidungen über die Wiederaufnahme der Disziplinarverfahren keine unparteiliche und faire Behandlung des Falles des Klägers garantierten.

3.

Fehlerhafte Durchführung des Aufhebungsurteils und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der guten Verwaltung, insbesondere den Grundsatz der angemessenen Frist, da auch ein neues Disziplinarverfahren binnen angemessener Frist eingeleitet werden müsse und dies vorliegend nicht der Fall sei.

4.

Aufgrund dieser Unregelmäßigkeiten werde eine besondere Entschädigung gefordert, da mit der Aufhebung der angefochtenen Rechtsakte allein der immaterielle Schaden, den die Verwaltung beim Kläger verursacht habe, nicht wiedergutgemacht werden könne.