22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/45


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2017 — PP u. a./EAD

(Rechtssache T-727/17)

(2018/C 022/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PP, PQ und UQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Berechnungsbögen der Kläger vom 3. Februar, 6. Februar und 20. März 2017, die ihnen von der Personalverwaltung des EAD per E-Mail übermittelt wurden, und, soweit erforderlich, die Gehaltsabrechnungen, mit denen ihnen die Zahlung der Erziehungszulage für ihre Kinder gewährt wurde,

und schließlich, soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde in Form einer E-Mail vom 15. Dezember 2016, mit der ihnen mitgeteilt wurde,

dass dem Antrag auf Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten über die für die Erziehungszulage Typ B für das Schuljahr 2016/2017 vorgesehene Obergrenze hinaus stattgegeben worden sei und

dass der jeweilige Betrag über die Obergrenze hinaus keinesfalls 9 704,16 Euro übersteigen dürfe,

aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf die folgenden beiden Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil die vorliegend angefochtene Entscheidung des Beklagten, die Höhe der Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten über die im Statut vorgesehene Obergrenze hinaus zu deckeln, sowie der Vermerk vom 15. April 2016, auf den sie gestützt sei, und die Leitlinien gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union und seinen Anhang X verstießen.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die individuelle Entscheidung aus den folgenden Gründen rechtswidrig sei:

Verstoß gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie Verletzung ihrer erworbenen Rechte;

Verstoß gegen das Recht auf eine Familie und das Recht auf Erziehung;

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung;

Fehlen einer Interessenabwägung und fehlende Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahme.