8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/49 |
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2017 — UP/Kommission
(Rechtssache T-706/17)
(2018/C 005/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: UP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären |
und folglich:
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die Entscheidung vom 26. April aufzuheben, mit der die GD HR ihren aus gesundheitlichen Gründen gestellten Antrag auf Teilzeitarbeit abgelehnt hat; |
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erforderlichenfalls die Entscheidung vom 12. Juli 2017 aufzuheben, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
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den ihr aus diesen Entscheidungen entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der vorbehaltlich einer Neubewertung auf 8 800 Euro geschätzt wird; |
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der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden, in zwei Teile gegliederten Grund gestützt:
Der erste Teil betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie eine Verletzung des Rechts auf Anhörung insoweit, als sich die Anstellungsbehörde auf eine Regelung gestützt habe, die für andere Fälle als den der Klägerin erlassen worden sei, und sie dabei weder angehört noch ihr die Möglichkeit gegeben habe, Gesichtspunkte geltend zu machen, die Auswirkungen auf den Inhalt der geplanten Entscheidung hätten haben können, und folglich ihre Verteidigungsrechte verletzt habe.
Der zweite Teil betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und die Fürsorgepflicht sowie einen offensichtlichen Fehler, der der Anstellungsbehörde bei der Beurteilung des Sachverhalts insoweit unterlaufen sei, als sie das Tagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß den allgemeinen Vorschriften für Erstattungen in der Gemeinsamen Regelung hätte heranziehen können. Keine Bestimmung des Statuts stehe dem entgegen, dass das Tagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit und die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit der Klägerin kumuliert würden, weil ihr Gesundheitszustand und ihr Arbeitsunfähigkeitsgrad nicht den medizinischen, im Beamtenstatut vorgesehenen Invaliditätskriterien entsprächen.