201711170471556112017/C 412/546992017TC41220171204DE01DEINFO_JUDICIAL20171011383921

Rechtssache T-699/17: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2017 — Polen/Kommission


C4122017DE3810120171011DE0054381392

Klage, eingereicht am 11. Oktober 2017 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-699/17)

2017/C 412/54Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5225, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 16 Abs. 4 und 5 EUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen: Der angefochtene Beschluss sei in Anwendung einer ungültigen Berechnungsmethode für die qualifizierte Mehrheit angenommen worden.

2.

Verstoß gegen Art. 3 Nrn. 10 und 13 der Richtlinie 2010/75/EU in Verbindung mit deren Anhang III und gegen den Durchführungsbeschluss 2012/119/EU: Die BVT-assoziierten Emissionswerte seien auf der Grundlage falscher und nicht repräsentativer Daten festgelegt worden.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV) in Verbindung mit Art. 191 Abs. 2 AEUV: Es seien zu hohe BVT-assoziierte Emissionswerte festgelegt worden, die zur Erreichung der angestrebten Vorteile und Ziele nicht geeignet und angemessen seien; außerdem sei keine Folgenabschätzung hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses vorgenommen worden.

4.

Verstoß gegen Art. 13 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2010/75/EU in Verbindung mit deren Art. 3 Nr. 12 sowie Art. 291 Abs. 2 AEUV: Die der Kommission in Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU eingeräumten Durchführungsbefugnisse seien überschritten worden, weil eine Ausnahme von den BVT-Schlussfolgerungen im Wege des angefochtenen Beschlusses anstatt im Wege einer Änderung der Richtlinie 2010/75/EU erlassen worden sei.

5.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 182/2011, Befugnismissbrauch und Nichtbeachtung der Grundsätze der guten Verwaltung: An dem Tag, an dem über die Stellungnahme zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses in dem durch Art. 75 der Richtlinie 2010/75 vorgesehenen Ausschuss ohne vorherige Diskussion abgestimmt worden sei, sei an diesem Entwurf eine wesentliche Änderung vorgenommen worden.