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27.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/49 |
Klage, eingereicht am 27. September 2017 — China Construction Bank/EUIPO — Groupement des cartes bancaires (CCB)
(Rechtssache T-665/17)
(2017/C 402/65)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: China Construction Bank Corp. (Peking, China) (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni und J. Gibbs, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Groupement des cartes bancaires (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „CCB“ — Anmeldung Nr. 13 359 609
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juni 2017 in der Sache R 2265/2016-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 359 609 an das EUIPO zurückzuverweisen, damit es die Eintragung vornehmen kann; |
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dem EUIPO und gegebenenfalls den Parteien, die diesem Klageverfahren als Streithelfer beitreten, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aus dem vorliegenden Verfahren, dem Beschwerdeverfahren vor der Ersten Beschwerdekammer in der Sache R 2265/2016-1 und dem Widerspruchsverfahren B 2 524 422 vor der Widerspruchsabteilung aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf Gründe gestützt habe, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können; |
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Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer Vorbringen und Anträge, das bzw. die von keinem Beteiligten geltend gemacht bzw. gestellt worden seien, und Beweise, die nicht in dieser Sache vorgelegt worden seien, berücksichtigt habe; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 als Folge der oben genannten Verstöße sowie dadurch, dass die Beschwerdekammer die Rechtsprechung zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht korrekt umgesetzt habe. |