13.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/51 |
Klage, eingereicht am 15. September 2017 — Erdősi Galcsikné/Kommission
(Rechtssache T-632/17)
(2017/C 382/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Éva Erdősi Galcsikné (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 2017 zum Az. Ares(2017)2755900 für nichtig zu erklären, |
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die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2017 zum Az. C(2017)5146 final für nichtig zu erklären, |
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der Kommission aufzuerlegen, alle Dokumente des EU-Pilotverfahrens 8572/15, CHAP (2015)00353 der Klägerin zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen, sowie |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Schutzzweck von Untersuchungstätigkeiten würde durch die Offenlegung der strittigen Dokumente nicht beeinträchtigt Gegenstand des EU-Pilotverfahrens 8572/15 seien die massiven Verletzungen des Rechts auf ein unparteiisches Gericht und auf ein faires Verfahren durch die ungarischen Gerichte wegen der Anwendung der Gesetzgebung zur Konvertierung von sogenannten Fremdwährungskrediten in die ungarische Währung. Diese Gesetze würden die Gewaltenteilung verletzen, da sie in die privaten Rechtsverhältnisse der Bürger eingreifen. Insbesondere würden diese Gesetze die Kreditnehmer zwingen, die Verluste durch das Währungsrisiko zu tragen, und würden die Gültigkeit von Kreditverträgen gerichtlich in Frage zu stellen, verbieten. Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und der ungarischen Regierung, um die ungarische Rechtsordnung in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen, seien ungeeignet, um dieses Ziel zu erreichen, da Richter in einem Rechtsstaat weisungsunabhängig seien. Die Offenlegung der strittigen Dokumente würde den Schutzzweck der Untersuchungstätigkeit nicht beeinträchtigen, sondern fördern, da nur eine öffentliche Diskussion die Rechtsprechung der ungarischen Richter verändern könne. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Es bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der strittigen Dokumente Es stünde im öffentlichen Interesse, die Dokumente öffentlich zu verbreiten, da hierdurch ermöglicht würde:
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