13.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/51


Klage, eingereicht am 15. September 2017 — Erdősi Galcsikné/Kommission

(Rechtssache T-632/17)

(2017/C 382/64)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Éva Erdősi Galcsikné (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 2017 zum Az. Ares(2017)2755900 für nichtig zu erklären,

die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2017 zum Az. C(2017)5146 final für nichtig zu erklären,

der Kommission aufzuerlegen, alle Dokumente des EU-Pilotverfahrens 8572/15, CHAP (2015)00353 der Klägerin zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen, sowie

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Schutzzweck von Untersuchungstätigkeiten würde durch die Offenlegung der strittigen Dokumente nicht beeinträchtigt

Gegenstand des EU-Pilotverfahrens 8572/15 seien die massiven Verletzungen des Rechts auf ein unparteiisches Gericht und auf ein faires Verfahren durch die ungarischen Gerichte wegen der Anwendung der Gesetzgebung zur Konvertierung von sogenannten Fremdwährungskrediten in die ungarische Währung. Diese Gesetze würden die Gewaltenteilung verletzen, da sie in die privaten Rechtsverhältnisse der Bürger eingreifen. Insbesondere würden diese Gesetze die Kreditnehmer zwingen, die Verluste durch das Währungsrisiko zu tragen, und würden die Gültigkeit von Kreditverträgen gerichtlich in Frage zu stellen, verbieten.

Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und der ungarischen Regierung, um die ungarische Rechtsordnung in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen, seien ungeeignet, um dieses Ziel zu erreichen, da Richter in einem Rechtsstaat weisungsunabhängig seien.

Die Offenlegung der strittigen Dokumente würde den Schutzzweck der Untersuchungstätigkeit nicht beeinträchtigen, sondern fördern, da nur eine öffentliche Diskussion die Rechtsprechung der ungarischen Richter verändern könne.

2.

Zweiter Klagegrund: Es bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der strittigen Dokumente

Es stünde im öffentlichen Interesse, die Dokumente öffentlich zu verbreiten, da hierdurch ermöglicht würde:

die Rechtskultur der ungarischen Richter zu verändern,

das Verständnis der ungarischen Regierung über die Auslegung der Grundrechte europaweit öffentlich zu diskutieren, und

eine öffentliche Diskussion über das Verständnis der Kommission bezüglich der Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu ermöglichen.