30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/39


Klage, eingereicht am 18. September 2017 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-629/17)

(2017/C 369/53)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2017) 4682 final vom 6. Juli 2017 für nichtig zu erklären, mit dem ein Teil der Unterstützung des Europäischen Sozialfonds für das operationelle Programm Bildung für Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik und ein Teil der Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das operationelle Programm Forschung und Entwicklung für Innovationen im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in der Tschechischen Republik sowie die Technische Unterstützung im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik annulliert werden;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin einen einzigen Klagegrund an, mit dem ein Verstoß gegen Art. 99 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Verbindung mit Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden: Richtlinie 2004/18) geltend gemacht wird. Die Kommission habe nämlich finanzielle Berichtigungen wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auferlegt. Die Kommission sei unzutreffend der Auffassung, dass die Ausnahme von den Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 in Bezug auf den Programminhalt nur für öffentliche Auftraggeber gelte, die Rundfunkanstalten seien.