30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/35


Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-591/17)

(2017/C 369/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es ihr nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Water Supply Deir Ez Zor Region Loan Agreement schuldet, und zwar

404 425,58 Euro, d. h. den ihr am 25. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 25. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) anfallen, bis die Zahlung erfolgt;

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

in jedem Fall Syrien zur Zahlung der ihr geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

die vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) ab Fälligkeit jeder Rate anfallen, bis Syrien Zahlung leistet;

Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Syrien sei im Verzug mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus den Art. 3.01 und 4.01 des Water Supply Deir Ez Zor Region Loan Agreement, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, sowie aus Art. 3.02 dieses Vertrags, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Water Supply Deir Ez Zor Region Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.