30.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/32 |
Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-588/17)
(2017/C 369/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es ihr nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Euphrates Drainage and Irrigation Loan Agreement schuldet, und zwar
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in jedem Fall Syrien zur Zahlung der ihr geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar
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Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:
Syrien sei im Verzug mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus den Art. 3.01 und 4.01 des Euphrates Drainage and Irrigation Loan Agreement, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, sowie aus Art. 3.02 dieses Vertrags, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Euphrates Drainage and Irrigation Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.