16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/47


Klage, eingereicht am 28. August 2017 — Wall Street Systems UK/EZB

(Rechtssache T-579/17)

(2017/C 347/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wall Street Systems UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Csaki)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) über den Vertragszuschlag an einen anderen Bieter in Form der Rechtsbehelfsentscheidung vom 17. August 2017 sowie sämtliche künftige diesbezügliche Entscheidungen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Die Klägerin greift die Entscheidung der Beklagten betreffend den Vertragszuschlag an einen anderen Bieter in Form der Rechtsbehelfsentscheidung vom 17. August 2017 mit dem Begehren auf Nichtigerklärung dieser und künftiger diesbezüglicher Entscheidungen (insbesondere etwaiger Vertragszuschläge) an. Die genannte Entscheidung sei unter Verstoß gegen den Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (1) sowie gegen anwendbares Europarecht, insbesondere die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Kosteneffizienz, getroffen worden.


(1)  Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (ABl. 2016, L 45, S. 15).