20.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/32


Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Algebris (UK) u. a./Kommission

(Rechtssache T-570/17)

(2017/C 392/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Algebris (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Anchorage Capital Group LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika), Ronit Capital LLP (London) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Soames, R. East, Solicitor, N. Chesaites, Barrister, und Rechtsanwältin J. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts, das der Einheitliche Abwicklungsausschuss mit Beschluss SRB/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 für die Banco Popular Español S.A. festgelegt hat (1), insgesamt oder, hilfsweise, dessen Art. 1 für nichtig zu erklären;

der Kommission die den Klägerinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

1.

Die Europäische Kommission sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Aspekte des Abwicklungskonzepts, bei denen ein Ermessensspielraum bestehe, zu bewerten, nicht ordnungsgemäß oder gar nicht nachgekommen.

2.

Die Europäische Kommission habe den angefochtenen Beschluss unzureichend begründet.

3.

Die Europäische Kommission habe schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Berufsgeheimnisses entgegen Art. 339 AEUV und Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus und einen einheitlichen Abwicklungsfonds (2) und entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs begangen und dabei auch das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht der Klägerinnen auf gute Verwaltung nicht beachtet.

4.

Offensichtliche Beurteilungsfehler der Europäischen Kommission bei der Anwendung der Art. 14, 18, 20, 21, 22 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014:

Die Bewertung von Banco Popular, die die Grundlage für die nach dem Abwicklungskonzept ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen gewesen sei, sei nicht fair, vorsichtig oder zuverlässig gewesen und habe dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ widersprochen. Sie habe somit keine genaue, verlässliche und schlüssige Information dargestellt, auf die das Abwicklungskonzept habe gestützt werden können, und könne keine Grundlage für den angefochtenen Beschluss sein. Zudem sei das Abwicklungskonzept (und auch der Beschluss) aus denselben Gründen offensichtlich unverhältnismäßig, da es über die Maßnahmen hinausgegangen sei, die zur Sicherstellung der Abwicklungsziele erforderlich seien.

5.

Das mit dem angefochtenen Beschluss gebilligte Abwicklungskonzept verstoße gegen die Eigentumsrechte der Klägerinnen, wie sie sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und Art. 17 der Charta der Grundrechte ergäben.

6.

Die Europäische Kommission habe das Abwicklungskonzept unter Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nach Art. 41 der Charta der Grundrechte und der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt und gebilligt.


(1)  Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4038), ABl. 2017, L 178, S. 15.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.