25.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/18


Klage, eingereicht am 2. August 2017 — Mutualidad General de la Abogacía, Mutualidad de Previsión Social a prima fija und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos, Mutualidad de Previsión Social a prima fija/SRB

(Rechtssache T-478/17)

(2017/C 318/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: La Mutualidad General de la Abogacía, Mutualidad de Previsión Social a prima fija (Madrid, Spanien) und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos, Mutualidad de Previsión Social a prima fija (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Pelayo Jiménez und A. Muñoz Aranguren)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 (SRB/EES/2017/08) für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Durch den in diesem Verfahren angefochtenen Beschluss wurde ein auf die Banco Popular Español anzuwendendes Abwicklungsverfahren festgelegt.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen zehn Klagegründe geltend:

1.

Fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses und demzufolge Verletzung des Rechts auf gute Verwaltung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 41 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union);

2.

Verletzung des Rechts der Verteidigung (Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der EU-Grundrechtecharta);

durch das in Art. 18, Art. 24 Abs. 2 Buchst. a und Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) geregelte Abwicklungsverfahren werde das Recht auf Verteidigung verletzt, da die von der Abwicklung Betroffenen in dem Verfahren keinerlei Interventionsmöglichkeit hätten. Die Art. 32, 38 und 43 der Richtlinie 2014/59/EU (2) seien ebenfalls rechtswidrig, da keine Anhörung der Betroffenen vorgesehen sei.

3.

Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 17 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta) und des Grundsatzes der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 der EU-Grundrechtecharta):

Durch die Art. 21, 22, 24 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sowie die Art. 38 und 63 der EU-Richtlinie 2014/59 würden das Eigentumsrecht und der Grundsatz der unternehmerischen Freiheit insofern verletzt, als danach Anteile eines Finanzinstituts ohne Gelegenheit zur Stellungnahme und ohne Zustimmung der Anteilseigner verkauft werden könnten und die Abwicklungsbehörden befugt seien, ohne Anhörung und ohne Zustimmung der Anteilseigner oder der zuständigen Gesellschaftsorgane das Kapital durch Löschen der Anteile auf Null zu reduzieren.

4.

Verletzung des in Art. 47 der EU-Grundrechtecharta und in Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und somit des Rechts auf ein gerechtes Verfahren;

5.

Verstoß gegen Art. 18 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 32 der Richtlinie 2014/59/EU, da der Einheitliche Abwicklungsausschuss den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe, weil die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Annahme eines Abwicklungskonzepts nicht gegeben seien;

6.

Verletzung des Grundsatzes der Bankenaufsicht (Vorsorgeprinzip), da es zu den im angefochtenen Beschluss berücksichtigten Maßnahmen Alternativen, einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen, gebe, die der Annahme des Abwicklungskonzepts entgegenstünden.

7.

Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens;

8.

Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Bezug auf das Eigentumsrecht;

9.

Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da die Bewertung durch den unabhängigen Sachverständigen nicht als „fair, vorsichtig und realistisch“ angesehen werden könne;

10.

Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 39 Abs. 2 Buchst. a, b, d und f der Richtlinie 2014/59/EU, da die in der erweiterten Präsidiumssitzung vom 3. Juni 2017 festgelegten Vorschriften für ein wettbewerbsbasiertes Verfahren zur Veräußerung des Instituts nicht transparent seien, ein potenzieller Erwerber (El Banco de Santander) begünstigt worden sei und der Kaufpreis nicht möglichst hoch gewesen sei.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. 2014, L 173, S. 190).