23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/17


Klage, eingereicht am 27. Juli 2017 — Arysta LifeScience Netherlands/Kommission

(Rechtssache T-476/17)

(2017/C 357/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Arysta LifeScience Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Mereu und Rechtsanwältin M. Grunchard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Verordnung (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten alle Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Offensichtliche Beurteilungsfehler

Die Beklagte habe eine Reihe von offensichtlichen Beurteilungsfehlern begangen; sie habe vernunftwidrig gehandelt, indem sie spezifische Faktoren, die nur bei Diflubenzuron gegeben seien, nicht hinreichend und angemessen gewichtet habe; sie habe weder den Zeitplan von zwei Regelungsverfahren noch verfügbare neue Daten berücksichtigt; sie habe keine sorgfältige und unparteiische Prüfung der einzelnen Aspekte und Faktoren dieses Falls durchgeführt.

2.

Verletzung des Rechts auf Verteidigung: die Beklagte habe nicht gewährleistet, dass die Klägerin ihre Standpunkte während des Überprüfungsverfahrens angemessen und wirksam habe darlegen können.

3.

Erlass der angefochtenen Verordnung ultra vires: die Beklagte habe ultra vires gehandelt, da allein die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die für die Einstufung oder Neueinstufung von Stoffen gemäß der Verordnung 1272/2008 (2) rechtlich zuständige Behörde sei, und nicht die Beklagte.

4.

Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Verordnung: die angefochtene Verordnung sei unverhältnismäßig, da die Beklagte zwischen mehreren Maßnahmen habe wählen können und die von ihr getroffene Entscheidung, die angefochtene Verordnung zu erlassen und den Gebrauch von Diflubenzuron auf nicht-essbare Kulturpflanzen zu beschränken, im Verhältnis zu den verfolgten Zielen übermäßig große Nachteile mit sich bringe.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron (ABl. 2017, L 128, S. 10).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).