31.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/35 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — E-Control/ACER
(Rechtssache T-332/17)
(2017/C 249/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (konsolidierte Fassung) für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend.
1. |
Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die ACER zur Abänderung des Vorschlags für das Übertragungsnetz befugt sei.
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2. |
Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die ACER zuständig sei, obgleich sie das Änderungsverlangen der Klägerin außer Acht gelassen habe.
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3. |
Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die ACER zur Einführung einer neuen Gebotszonengrenze im Sinne von Art. 15 der Verordnung 2015/1222 befugt sei.
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4. |
Die Feststellung des Beschwerdeausschusses, die ACER habe das Vorliegen eines strukturellen Engpasses an der deutschen-österreichischen Grenze dargetan, sei nicht ordnungsgemäß begründet und rechtsfehlerhaft.
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5. |
Die Nichtberücksichtigung des Beweisersuchens der Klägerin sei nicht ordnungsgemäß begründet und rechtsfehlerhaft.
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6. |
Die Feststellung des Beschwerdeausschusses, die Einführung einer Gebotszonengrenze sei verhältnismäßig, sei nicht ordnungsgemäß begründet und rechtsfehlerhaft.
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(1) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).