7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/31


Klage, eingereicht am 25. Mai 2017 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/EIF

(Rechtssache T-320/17)

(2017/C 256/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Sfyri und C.-N. Dede)

Beklagter: Europäischer Investitionsfonds (EIF)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die den Klägerinnen am 16. März 2017 mitgeteilte Zuschlagsentscheidung des Beklagten hinsichtlich des Angebots der Klägerinnen im offenen Ausschreibungsverfahren (Nr. 2016-MIBO_IPA_PPI-002), in der sie darüber informiert wurden, dass ihr Angebot nicht als wirtschaftlich vorteilhaftestes Angebot bewertet wurde, für nichtig zu erklären;

den Beklagten zur Leistung von verschärftem Schadenersatz in Höhe von 100 000 Euro (einhunderttausend Euro) an die Klägerinnen zu verpflichten;

dem Beklagten die im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage angefallenen Kosten aufzuerlegen, und zwar auch im Fall einer Abweisung der Klage.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend und bringen vor, dass der Beklagte gegen die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Vergabewesen, die Grundsätze der Transparenz sowie die Bestimmungen der Vergaberichtlinien in Verbindung mit dem Praktischen Leitfaden des EIF verstoßen hätte, indem er den Klägerinnen nicht die für das Angebot des Zuschlagsempfängers vergebenen Punkte für die einzelnen Zuschlagskriterien sowie eine detaillierte Analyse der Stärken und Schwächen ihres Angebots im Vergleich zu jenen des Angebots des Zuschlagsempfängers mitgeteilt habe. Der Beklagte habe auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem er den Anspruch der Klägerinnen auf eine wirksame Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beeinträchtigt habe.