17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/41


Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Transdev u. a./Kommission

(Rechtssache T-291/17)

(2017/C 231/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Transdev (Issy-les-Moulineaux, Frankreich), Transdev Île de France (Issy-les-Moulineaux), Transports rapides automobiles (TRA) (Villepinte, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Salat-Baroux)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 betreffend die Beihilferegelung SA.26763 2014/C (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Busunternehmen in der Region Île-de-France für teilweise nichtig zu erklären, soweit in dessen Art. 1 trotz des Vorliegens einer bestehenden Beihilferegelung erklärt wird, dass die Regionalbeihilfe „rechtswidrig“ durchgeführt worden sei;

hilfsweise, den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 betreffend die Beihilferegelung SA.26763 2014/C (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Busunternehmen in der Region Île-de-France für teilweise nichtig zu erklären, soweit in dessen Art. 1 für die Zeit vor dem 25. November 1998 erklärt wird, dass die Regionalbeihilfe „rechtswidrig“ durchgeführt worden sei;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Gründe.

1.

Erster Klagegrund: Keine rechtswidrige Durchführung der in Rede stehenden Regionalbeihilfe, da keine Anmeldepflicht bestanden habe. Es handle sich um eine bestehende Beihilferegelung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. b sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9). Nach den für bestehende Beihilferegelungen geltenden Vorschriften sei ihre Durchführung nicht rechtswidrig, und die Kommission könne gegebenenfalls lediglich zweckdienliche Maßnahmen im Hinblick auf ihre künftige Änderung oder Abschaffung vorschreiben.

2.

Zweiter, hilfsweise für den Fall, dass die Regionalbeihilfe keine bestehende Beihilferegelung darstelle, geltend gemachter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da die Kommission angenommen habe, dass die zehnjährige Verjährungsfrist durch eine Klage unterbrochen worden sei, die das Syndicat autonome des transporteurs de voyageurs (SATV) im Jahr 2004 vor einem nationalen Gericht erhoben habe. Nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2015/1589 werde die zehnjährige Verjährungsfrist nur durch eine Maßnahme unterbrochen, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergreife. Die Einreichung einer Klage vor dem nationalen Gericht durch SATV sei keine die Verjährungsfrist unterbrechende Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung.