17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/38


Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-286/17)

(2017/C 231/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Donezk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34), soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit sie den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat habe die angefochtenen Rechtsakte nicht auf eine angemessene Rechtsgrundlage gestützt.

Die Voraussetzungen für einen Rückgriff des Rates auf Art. 29 EUV würden durch den angefochtenen Beschluss nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen des Art. 215 AEUV lägen nicht vor, weil es keinen wirksamen Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV gebe.

Es gebe keinen hinreichenden Zusammenhang, um sich gegenüber dem Kläger auf Art. 215 AEUV berufen zu können.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht.

Das eigentliche Ziel, das der Rat mit der Durchführung der angefochtenen Rechtsakte anstrebe, bestehe in dem Bestreben, das Wohlwollen des derzeitigen ukrainischen Regimes zu gewinnen (damit die Ukraine enger an die EU gebunden werde), und sei nicht in den mit den angefochtenen Maßnahmen vorgegebenen Zielen oder Erwägungen zu sehen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe keine Begründung gegeben.

Die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltene „Begründung“ für die Aufnahme des Klägers in die Liste sei nicht nur falsch, sondern auch formelhaft, unangemessen und nicht hinreichend substantiiert.

4.

Vierter Klagegrund: Der Kläger erfülle nicht die festgelegten Kriterien, um zur fraglichen Zeit als Person in die Liste aufgenommen zu werden.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem er den Kläger in die angefochtenen Maßnahmen einbezogen habe. Er habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als er den Kläger trotz der offenkundigen Diskrepanz zwischen der „Begründung“ und den einschlägigen Benennungskriterien erneut benannt habe.

6.

Sechster Klagegrund: Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder es sei ihm ein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten worden. Der Rat habe es u. a. versäumt, den Kläger vor der erneuten Benennung in angemessener Weise anzuhören, und dem Kläger sei keine angemessene und faire Gelegenheit geboten worden, Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen.

7.

Siebter Klagegrund: Die Eigentumsrechte des Klägers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union seien u. a. insofern verletzt worden, als sie durch die restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt und unverhältnismäßig beschränkt würden.