15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/46 |
Klage, eingereicht am 28. März 2017 — Abel u. a./Kommission
(Rechtssache T-197/17)
(2017/C 151/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Marc Abel (Montreuil, Frankreich) und 1438 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Assous)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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das Vorgehen der Europäischen Kommission für rechtswidrig zu erklären; |
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festzustellen, dass den Klägern durch den Erlass der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) ein Schaden entstanden ist; |
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die Europäische Kommission zur Zahlung von 1 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, der den Klägern durch den Erlass dieser Verordnung entstanden ist, und zur Zahlung von einem symbolischen Euro als Ersatz für den materiellen Schaden zu verurteilen; |
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eine Anordnung gegenüber der Europäischen Kommission zu erlassen, mit der dieser aufgegeben wird, den mit der Verordnung (EU) 2016/646 geschaffenen „endgültigen Übereinstimmungsfaktor“ unverzüglich auf 1 zu reduzieren und auf den mit 2,1 festgelegten „vorübergehenden Übereinstimmungsfaktor“ zu verzichten; |
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der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger Folgendes geltend:
1. |
Die Beklagte habe beim Erlass der fraglichen Verordnung im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse, die ihr vom Europäischen Parlament und vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1) gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse übertragen worden waren, Fehler begangen. Konkret handelt es sich dabei um
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2. |
Es liege ein tatsächlicher und sicherer Schaden und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der Kommission und dem geltend gemachten Schaden vor. |