15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/43 |
Klage, eingereicht am 20. März 2017 — EKETA/Kommission
(Rechtssache T-189/17)
(2017/C 151/55)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die mit der Zahlungsaufforderung 3241615288/29.11.2016 ihm gegenüber geltend gemachte Forderung der Europäischen Kommission, von der für das Projekt HUMABIO erhaltenen Finanzhilfe einen Betrag von 64 720,19 Euro zurückzuzahlen, bis zum Betrag von 27 830,27 Euro unbegründet ist; |
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festzustellen, dass es sich bei den 27 830,27 Euro um förderfähige Kosten handelt und dass er nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Europäische Kommission verpflichtet ist; |
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der Europäischen Kommission seine Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit der Klage wendet sich das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen die Forderungen, die die Kommission mit der Zahlungsaufforderung 3241615288/29.11.2016 im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts HUMABIO geltend macht. Mit dieser Zahlungsaufforderung hat die Kommission das EKETA aufgefordert, die für das Projekt HUMABIO gewährte Finanzhilfe teilweise, nämlich in Höhe von 64 720,19 Euro, zurückzuzahlen. Diese Aufforderung folgte einer von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten des Klägers. |
2. |
In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger gemäß Art. 272 AEUV, festzustellen, dass von dem in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag ein Anteil von 27 830,27 Euro förderfähigen Kosten entspricht und dass das EKETA nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission verpflichtet ist. |
3. |
Das EKETA macht geltend, dass sich der Betrag von 27 830,27 Euro aus förderfähigen Personalkosten, Kosten der Untervergabe und indirekten Kosten zusammensetze, die die Kommission zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen habe. Die Förderfähigkeit dieser Kosten werde durch die Unterlagen belegt, die es der Kommission bei der Vor-Ort-Kontrolle und im darauffolgenden Schriftverkehr übermittelt habe und auch dem Gericht vorlege. |