24.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/34 |
Klage, eingereicht am 7. März 2017 — Mondi/ACER
(Rechtssache T-146/17)
(2017/C 129/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mondi AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Rajal)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die in der Beschwerdesache A-001-2017 (consolidated) ergangene Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 17. Februar 2017 betreffend die Abweisung ihres Antrags auf Zulassung zur Streithilfe für nichtig zu erklären; und |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 11 der Verfahrensordnung des Beschwerdeausschusses der Beklagten sowie Verletzung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Beschwerdeausschuss zu Unrecht das Bestehen eines berechtigten Interesses der Klägerin am Ausgang des Beschwerdeverfahrens verneint habe |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, da der Beschwerdeausschuss die Stellungnahme der Beklagten zum Streithilfeantrag der Klägerin dieser nicht zugestellt habe |