|
24.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/31 |
Klage, eingereicht am 6. März 2017 — Kampete/Rat
(Rechtssache T-140/17)
(2017/C 129/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ilunga Kampete (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Okito)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Verordnung (EU) Nr. 2016/2230 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, und zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP für nichtig zu erklären, soweit sie Herrn Ilunga Kampete betrifft; |
|
— |
dem Rat neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers und aller Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-139/17, Kibelisa/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.