10.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/46


Klage, eingereicht am 17. Februar 2017 — HSBC Holdings u. a./Kommission

(Rechtssache T-105/17)

(2017/C 112/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: HSBC Holdings plc (London, Vereinigtes Königreich), HSBC Bank plc (London), HSBC France (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, QC, D. Bailey, Barrister, M. Simpson, Solicitor, sowie Rechtsanwälte Y. Anselin und C. Angeli)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 des am 9. Dezember 2016 zugestellten Beschlusses C(2016) 8530 final der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2016 in der Sache AT.39914 — Euro-Zinsderivate (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 1 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, Art. 1 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass sie sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt haben;

Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie in Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße erheblich, bis zu einem vom Gericht als angemessen erachteten Betrag herabzusetzen;

ihre Kosten oder, hilfsweise, einen angemessenen Teil davon der Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission sei fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen an einem Verhalten beteiligt gewesen seien, das die Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zum Ziel gehabt habe.

2.

Die Kommission habe die Rechtslage und den Sachverhalt falsch beurteilt und/oder unzureichend begründet, warum das mit dem angefochtenen Beschluss sanktionierte Verhalten ein einheitliches wirtschaftliches Ziel der Wettbewerbsverzerrung verfolgt haben soll. Dementsprechend sei die Feststellung der Kommission, es liege eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vor, grundlegend falsch.

3.

Die Feststellung der Kommission, die Klägerinnen hätten sich absichtlich an der im angefochtenen Beschluss beschriebenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt, sei mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern und/oder einem Begründungsmangel behaftet.

4.

Die Feststellung der Kommission, dass die Klägerinnen vom Verhalten der anderen angeblich an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung Beteiligten Kenntnis gehabt hätten oder hätten haben müssen, sei mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern und/oder einem Begründungsmangel behaftet.

5.

Die Kommission habe in dem Verfahren, das dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zugrunde liege, gegen wesentliche Verfahrensanforderungen verstoßen. Im Einzelnen habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt sowie gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, indem sie ein gestaffeltes Verwaltungsverfahren durchgeführt habe.

6.

Hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission habe die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße falsch berechnet, weshalb diese ungerechtfertigt und unverhältnismäßig sei.