29.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/32 |
Klage, eingereicht am 29. November 2017 — L/Parlament
(Rechtssache T-91/17)
(2018/C 032/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: L (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Coutant Peyre)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Europäischen Parlaments vom 31. August 2016 aufzuheben, mit der zwei ärztliche Atteste nicht akzeptiert wurden, die der Kläger vorgelegt hatte, um bestimmte Zeiten des Fernbleibens vom Dienst zu rechtfertigen, und mit der folglich das in Rede stehende Fernbleiben für unbefugt erklärt wurde. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe.
1. |
Verstoß gegen die Grundsätze des Rechts der Europäischen Union und des litauischen Rechts zum Schutz von Hinweisgebern. |
2. |
Verstoß des Parlaments gegen seine Fürsorgepflicht und gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. |