27.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/41


Klage, eingereicht am 12. Januar 2017 — Landesbank Baden-Württemberg/SRB

(Rechtssache T-14/17)

(2017/C 063/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Landesbank Baden-Württemberg (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und K. Rübsamen)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 15. April 2016 über die 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/SRF/2016/06) und den Beschluss des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, in Ergänzung des Beschlusses des Ausschusses vom 15. April 2016 über die 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/SRF/2016/13) für nichtig zu erklären, soweit die angefochtenen Beschlüsse den Beitrag der Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) wegen unzureichender Begründung der angefochtenen Beschlüsse

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta wegen fehlender Anhörung der Klägerin vor Erlass der angefochtenen Beschlüsse

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59/EU (1), Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2), Art. 6 Abs. 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3), Art. 16 und 20 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen Anwendung des Multiplikators von 0,556 für den IPS (Institutional Protection Scheme) — Indikator

Die Klägerin rügt im Rahmen des dritten Klagegrundes, dass der Beklagte den IPS-Indikator bei ihr nicht voll zur Anwendung gebracht habe. Die Schutzwirkung eines institutsbezogenen Sicherungssystems bestehe für alle Mitgliedsinstitute umfassend und gleichermaßen. Eine Differenzierung zwischen den Instituten auf Ebene des IPS-Indikators sei systemwidrig und willkürlich. Auch die Einstufung der Klägerin in die Gruppe der Institute mit dem höchsten Risikoprofil sei offenkundig unberechtigt und willkürlich.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen Anwendung des Risikoanpassungsmultiplikators

Die Klägerin stützt sich ferner darauf, dass der Ausschuss gegen ihre unternehmerische Freiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, indem er Risikoanpassungsmultiplikatoren berechnete, die nicht im Einklang mit dem im Verhältnis zu anderen beitragspflichtigen Instituten überdurchschnittlich guten Risikoprofil der Klägerin stünden.


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2014, L 173, S. 190).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).