Rechtssache T‑751/17
Commune de Fessenheim u. a.
gegen
Europäische Kommission
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Mai 2019
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Schreiben der Kommission an die französischen Behörden betreffend das Protokoll über die Entschädigung der EDF‑Gruppe im Zusammenhang mit der Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks Fessenheim – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit – Überwiegendes öffentliches Interesse“
Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Veröffentlichungspflicht für Beschlüsse – Reichweite – Im Rahmen einer Voranmeldung ausgetauschte Dokumente – Ausschluss
(Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 32)
(vgl. Rn. 30-33)
Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Reichweite – Anwendung auf Akten der Verwaltung, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen – Allgemeine Vermutung, dass die Ausnahme vom Zugangsrecht für sämtliche Dokumente der Verwaltungsakte gilt – Geltungsbereich – Im Rahmen einer Voranmeldung ausgetauschte Dokumente – Einbeziehung – Rechtfertigung – Ziel, das Vertrauensklima zwischen Mitgliedstaaten und Kommission zu erhalten
(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich; Verordnung 2015/1589 des Rates)
(vgl. Rn. 40-52)
Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Reichweite – Anwendung auf Akten der Verwaltung, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen – Allgemeine Vermutung, dass die Ausnahme vom Zugangsrecht für sämtliche Dokumente der Verwaltungsakte gilt – Verweigerung des Zugangs – Begründungspflicht – Umfang
(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)
(vgl. Rn. 69-72)
Wettbewerb – Öffentliche Unternehmen – Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen – Pflicht der Kommission gemäß der Richtlinie 2006/111, Informationen an Dritte weiterzugeben – Fehlen
(Richtlinie 2006/111 der Kommission, Art. 3 Buchst. f)
(vgl. Rn. 91-93)
Grundrechte – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane – Grenzen – Klage gegen einen Beschluss, mit dem der Zugang verweigert wird – Prüfung der Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die sekundärrechtlichen Vorschriften zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang
(Art. 15 Abs. 3 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 42; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)
(vgl. Rn. 107-109)
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Im Rahmen eines Beihilfeverfahrens nach einem Voranmeldeverfahren von der Kommission vorgenommene Beurteilung – Ausschluss
(Art. 263 AEUV)
(vgl. Rn. 117-120)
Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Führung eines gerichtlichen Verfahrens auf Nichtigerklärung im Rahmen eines Beihilfeverfahrens – Ausschluss
(Art. 107 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)
(vgl. Rn. 122-124)
Zusammenfassung
In der Rechtssache, die zu dem Urteil Commune de Fessenheim u. a./Kommission (T‑751/17) vom 14. Mai 2019 geführt hat, hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit von Dokumenten eines Beihilfeprüfverfahrens auf Dokumente, die im Rahmen der Voranmeldung ausgetauscht werden, Anwendung findet.
Im vorliegenden Fall übermittelte die französische Regierung der Kommission im Rahmen eines Voranmeldeverfahrens das Protokoll über die Entschädigung der Gruppe Électricité de France (EDF) für die Schließung des Kernkraftwerks Fessenheim. Am Ende dieses Verfahrens gab die Kommission eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Protokolls mit dem EU-Beihilferecht ab.
Die Gemeinde Fessenheim und andere von der Schließung der Anlage betroffene Kommunen forderten die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 ( 1 ) auf, ihnen die Stellungnahme zum Abschluss des Voranmeldeverfahrens zu übermitteln.
Die Kommission verweigerte den Zugang zu diesem Dokument auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten und berief sich dabei auf die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit von Dokumenten eines Beihilfeprüfverfahrens.
Das Gericht hat die Klage gegen die Entscheidung der Kommission abgewiesen und die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit auf im Rahmen der Voranmeldung ausgetauschte Dokumente aus zwei Gründen gelten lassen.
Erstens kann auf den Austausch im Rahmen der Voranmeldung eine vorläufige Prüfung oder sogar ein förmliches Prüfverfahren gemäß der Verordnung 2015/1589 ( 2 ) folgen. Wenn jedoch die im Lauf der Voranmeldung ausgetauschten Dokumente verbreitet werden könnten, würde die Vermutung der Vertraulichkeit für Dokumente betreffend das von der Verordnung 2015/1589 geregelte Prüfverfahren ihre Wirksamkeit verlieren, da die Dokumente, auf die sie sich bezieht, im Voraus hätten verbreitet werden können.
Zweitens muss der Austausch im Rahmen der Voranmeldung in einem Klima des Vertrauens zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat stattfinden. Wenn die Kommission jedoch Zugang zu sensiblen Informationen gewähren müsste, die während des Austauschs im Rahmen der Voranmeldung übermittelt werden, könnten die Mitgliedstaaten zögern, diese Informationen weiterzugeben, obwohl diese Bereitschaft zur Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg eines solchen Austauschs ist. Dieser zielt nach dem Verhaltenskodex darauf ab, die Qualität der Anmeldung zu verbessern und so unter besten Bedingungen Lösungen zu entwickeln, die es erlauben, Situationen abzuhelfen, die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union ein Problem darstellen können.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
( 2 ) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).