Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2019 – Barata/Parlament

(Rechtssache T‑467/17)

„Anfechtungsklage – Öffentlicher Dienst – Verfahren zur Auswahl von Vertragsbediensteten – Einstellung – Aufforderung zur Interessenbekundung EP/CAST/S/16/2016 – Fahrer – Praktische und theoretische Tests nach Einrichtung einer Datenbank – Nichtbestehen des theoretischen Tests – Nichtigerklärung des Aufrufs zur Interessensbekundung und der Datenbank – Wegfall des Streitgegenstands – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Teilweise Erledigung – Teilweise Unzulässigkeit“

1. 

Anfechtungsklage – Rechtsschutzinteresse – Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts im Laufe des Verfahrens – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung

(Art. 263 und 277 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 131)

(vgl. Rn. 20-22)

2. 

Anfechtungsklage – Rechtsschutzinteresse – Begriff – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Interesse, das bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss – Hinfälligkeit der angefochtenen Handlung im Laufe des Verfahrens – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Voraussetzungen – Beweislast

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 29-34, 40-44, 57)

3. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Eindeutige Formulierung der Anträge des Klägers

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76)

(vgl. Rn. 58)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Aufforderung zur Interessenbekundung EP/CAST/S/16/2016 des Parlaments für die Einstellung von Fahrern und mehrerer im Rahmen dieses Auswahlverfahrens vom Parlament erlassener Rechtsakte, darunter insbesondere die Entscheidung vom 26. Oktober 2016, mit der der Kläger darüber unterrichtet wurde, dass er nicht zu den für die Tätigkeit als Fahrer ausgewählten Kandidaten gehöre, und die Entscheidung vom 25. April 2017, mit der die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde.

Tenor

1. 

Der Antrag auf Aufhebung der Aufforderung zur Interessenbekundung EP/CAST/S/16/2016, der Entscheidung vom 26. Oktober 2016, mit der Herr Carlos Manuel Henriques Barata darüber unterrichtet wurde, dass er nicht zu den für die Tätigkeit als Fahrer ausgewählten Kandidaten gehöre und die Entscheidung vom 25. April 2017, mit der die Beschwerde des Herrn Barata gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde, hat sich erledigt.

2. 

Der Antrag auf Feststellung, dass die Aufforderung zur Interessenbekundung EP/CAST/S/16/2016 nicht auf Herrn Barata anwendbar ist, hat sich ebenfalls erledigt.

3. 

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

4. 

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Barata.