Rechtssache T-458/17
Harry Shindler u. a.
gegen
Rat der Europäischen Union
„Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Abkommen, in dem die Einzelheiten des Austritts festgelegt werden – Art. 50 EUV – Beschluss des Rates zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über den Abschluss eines solchen Abkommens – Bürger des Vereinigten Königreichs, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union wohnen – Vorbereitende Handlung – Nicht anfechtbare Handlung – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 26. November 2018
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – Beschluss des Rates zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit einem Mitgliedstaat über den Abschluss eines Abkommens betreffend den Austritt dieses Mitgliedstaats aus der Union – Klage von Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats – Keine verbindliche Rechtswirkung gegenüber den Klägern – Unzulässigkeit
(Art. 50 EUV; Art. 218 Abs. 3 und 11 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV)
Mitgliedstaaten – Austritt aus der Europäischen Union – Entscheidung eines Mitgliedstaats, das Austrittsverfahren in Gang zu setzen – Einseitigkeit – Prüfung der Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat die verfassungsrechtlichen Vorschriften eingehalten hat, durch den Rat – Ausschluss
(Art. 50 EUV)
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Möglichkeit, durch Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Demokratie von dieser Voraussetzung abzuweichen – Fehlen
(Art. 2 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV)
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Möglichkeit, durch Geltendmachung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von dieser Voraussetzung abzuweichen – Fehlen
(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)
Wird eine Nichtigkeitsklage von nicht privilegierten Klägern gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben, setzen sowohl das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, als auch die in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von dem mit der Klage angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, voraus, dass sich der angefochtene Beschluss auf die Rechtsstellung der Kläger unmittelbar auswirkt.
Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaats erhobene Klage gegen einen vom Rat auf der Grundlage von Art. 50 Abs. 2 dritter Satz EUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 3 AEUV erlassenen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit diesem Mitgliedstaat über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Union und der Euratom festgelegt werden, ist als unzulässig abzuweisen. Ein solcher Beschluss berührt nämlich nicht die Rechte der Kläger, die vor und nach Erlass dieses Beschlusses die gleichen sind. In Bezug auf die Rechte der Staatsbürger des betreffenden Mitgliedstaats in der EU-27 ab dem Zeitpunkt des Austritts ist der Beschluss bloß eine vorbereitende Handlung im Hinblick auf das endgültige Abkommen, dessen Abschluss eine bloße Möglichkeit ist und später vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschlossen werden müsste. Eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hätte daher keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Staatsbürger des betreffenden Mitgliedstaats einschließlich derjenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union wohnen und beim Referendum über den Verbleib dieses Mitgliedstaats in der Union und bei den allgemeinen Wahlen in diesem Staat kein Stimmrecht hatten. Sie würde weder zur Aufhebung der Mitteilung der Austrittsabsicht noch zur Aussetzung der Frist von zwei Jahren führen, die in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehen ist. Die Rechte der Kläger würden unverändert bleiben.
Zwar kann die Rechtsstellung der Kläger, insbesondere was ihre Eigenschaft als Unionsbürger angeht, beim Austritt des betreffenden Mitgliedstaats aus der Union unabhängig davon, ob ein Austrittsabkommen abgeschlossen werden kann oder nicht, beeinträchtigt werden; diese mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechte, deren Art und Umfang sich im Übrigen derzeit nicht abschätzen lassen, ist jedoch keine Folge des angefochtenen Beschlusses. Überdies kann der geltend gemachte Umstand, dass der Rat zu Unrecht keinen Gebrauch von der in Art. 218 Abs. 11 AEUV vorgesehenen Möglichkeit gemacht habe, ein Gutachten des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des geplanten Abkommens mit den Verträgen einzuholen, oder dass er den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verkannt habe, nicht zum Wegfall der in Art. 263 AEUV ausdrücklich vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen führen.
(vgl. Rn. 31, 33, 35, 45-47, 69, 78)
Aus dem Wortlaut von Art. 50 EUV geht hervor, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, aus der Union auszutreten, auf einem einseitigen Beschluss dieses Mitgliedstaats im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beruht. Auch wenn Art. 50 Abs. 1 EUV insoweit vorsieht, dass der Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat beschließt, aus der Union auszutreten, im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu treffen ist, so bedeutet dies nicht, dass der Austrittsbeschluss zu einem Annahmebeschluss der Unionsorgane führt, bei dessen Erlass die Unionsorgane prüfen, ob der betreffende Staat diese verfassungsrechtlichen Vorschriften eingehalten hat. Ein solcher Annahmebeschluss des Rates oder eines anderen Unionsorgans ist nicht erforderlich und in Art. 50 EUV nicht vorgesehen.
Folglich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass der Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit einem Mitgliedstaat über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Union und der Euratom festgelegt werden, eine implizite Maßnahme beinhalte, mit der der Rat die Mitteilung der Austrittsabsicht akzeptiert habe, und dass dieser Beschluss den Austritt dieses Mitgliedstaats aus der Union nach Ablauf der in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehenen Frist anerkannt habe.
(vgl. Rn. 56, 58, 60)
Es kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass eine Klage für zulässig zu erklären sei, weil der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der Demokratie gefasst worden sei. Eine solche Argumentation liefe darauf hinaus, die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV aus der möglichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts abzuleiten. Die Schwere eines behaupteten Fehlers des betreffenden Organs oder die sich daraus ergebende Erheblichkeit der Beeinträchtigung in Bezug auf die Wahrung von Grundrechten erlaubt es aber nicht, von der Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen abzuweichen.
(vgl. Rn. 70)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 76)