Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Oktober 2019 – Austrian Power Grid und Vorarlberger Übertragungsnetz/ACER
(Rechtssache T-333/17)
„Energie – Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER – Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Teilweise Unzulässigkeit – Verordnung (EU) 2015/1222 – Zuständigkeit der ACER“
|
1. |
Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 34, 43, 44) |
|
2. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 36, 37) |
|
3. |
Agenturen der Europäischen Union – Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) – Befugnisse – Umfang – Voraussetzungen und Modalitäten für den Zugang und die Betriebssicherheit bei grenzüberschreitenden Elektrizitäts- und Gasinfrastrukturen – Genehmigung eines Vorschlags der Übertragungsnetzbetreiber zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen – Einbeziehung – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1; Verordnung 2015/1222 der Kommission, Art. 9 Abs. 10, 11 und 12) (vgl. Rn. 51-55, 59, 60) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (consolidated), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 6/2016 der ACER zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen zurückgewiesen wurden
Tenor
|
1. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (consolidated), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 6/2016 der ACER zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen zurückgewiesen wurden, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Beschwerden der Austrian Power Grid AG und der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH zurückgewiesen wurden. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Die ACER trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der der Austrian Power Grid AG und der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH entstandenen Kosten. |
|
4. |
Die Austrian Power Grid AG und die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH tragen drei Viertel ihrer eigenen Kosten. |
|
5. |
Die Tschechische Republik, die Republik Polen, die Verbund AG und die Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. tragen ihre eigenen Kosten. |