Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Oktober 2019 – Austrian Power Grid und Vorarlberger Übertragungsnetz/ACER

(Rechtssache T-333/17)

„Energie – Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER – Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Teilweise Unzulässigkeit – Verordnung (EU) 2015/1222 – Zuständigkeit der ACER“

1. 

Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 34, 43, 44)

2. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Fehlen – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 36, 37)

3. 

Agenturen der Europäischen Union – Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) – Befugnisse – Umfang – Voraussetzungen und Modalitäten für den Zugang und die Betriebssicherheit bei grenzüberschreitenden Elektrizitäts- und Gasinfrastrukturen – Genehmigung eines Vorschlags der Übertragungsnetzbetreiber zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen – Einbeziehung – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1; Verordnung 2015/1222 der Kommission, Art. 9 Abs. 10, 11 und 12)

(vgl. Rn. 51-55, 59, 60)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (consolidated), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 6/2016 der ACER zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen zurückgewiesen wurden

Tenor

1. 

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (consolidated), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 6/2016 der ACER zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen zurückgewiesen wurden, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Beschwerden der Austrian Power Grid AG und der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH zurückgewiesen wurden.

2. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 

Die ACER trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der der Austrian Power Grid AG und der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH entstandenen Kosten.

4. 

Die Austrian Power Grid AG und die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH tragen drei Viertel ihrer eigenen Kosten.

5. 

Die Tschechische Republik, die Republik Polen, die Verbund AG und die Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. tragen ihre eigenen Kosten.