Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 2020 –
Balti Gaas/Kommission und INEA
(Verbundene Rechtssachen T-236/17 und T-596/17)
„Finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität ‚Connecting Europe‘ für den Zeitraum 2014‑2020 – Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur – Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen – Untätigkeitsklage – Keine Aufforderung zum Handeln – Unzulässigkeit – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Teilweise Unzulässigkeit – Beschluss, mit dem ein Vorschlag zurückgewiesen wird – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Zuständigkeit der Kommission“
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1. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Eindeutige Formulierung der Anträge des Klägers (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 70) |
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2. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Anträge – Änderungen im Laufe des Verfahrens – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 und 84) (vgl. Rn. 71) |
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3. |
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Schreiben der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA), mit dem der Empfänger darüber informiert wird, dass sein Vorschlag für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines Entwurfs einer Liste der berücksichtigten Vorschläge nicht ausgewählt wurde – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 87-104) |
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4. |
Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Aufforderung zum Tätigwerden – Klarer und deutlicher Antrag – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 112, 113) |
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5. |
Gerichtliches Verfahren – Einrede der Unzulässigkeit – Befugnis des Gerichts, eine Klage in der Sache abzuweisen, ohne über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden – Umfang seines Ermessensspielraums (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 126 und 130) (vgl. Rn. 117, 118) |
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6. |
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Großprojekte – Beurteilung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (Verordnungen Nr. 966/2012, Nr. 347/2013 und Nr. 1316/2013 des Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 146‑152, 189) |
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7. |
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Einzelfallentscheidungen (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 197‑211) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der im Schreiben der INEA vom 17. Februar 2017 enthalten sein soll, das den Vorschlag der Klägerin in Beantwortung des zweiten Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen betrifft, der für das Jahr 2016 im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms initiiert wurde, das im Rahmen des Durchführungsbeschlusses C(2016) 1587 final der Kommission vom 17. März 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 2080 der Kommission zur Festlegung eines Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014–2020 angenommen wurde, (Rechtssache T‑236/17) sowie Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission hinsichtlich dieses Vorschlags der Klägerin rechtswidrigerweise keinen mit Gründen versehenen Beschluss erlassen hat, und, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2017) 1593 final der Kommission vom 14. März 2017 über die Auswahl und die Gewährung von Finanzhilfen für Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur beitragen (Rechtssache T‑596/17)
Tenor
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1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
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2. |
Die Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Balti Gaas OÜ in der Rechtssache T‑236/17 entstanden sind. Die Europäische Kommission trägt in dieser Rechtssache ihre eigenen Kosten. |
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3. |
Balti Gaas trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in der Rechtssache T‑596/17. |
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4. |
Die Republik Estland trägt ihre eigenen Kosten. |