Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. September 2019 – FVE Holýšov I u. a./Kommission
(Rechtssache T‑217/17)
„Staatliche Beihilfen – Markt für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom – Maßnahmen zur Bestimmung eines Preises für die Mindestabnahme von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom oder zur Gewährung einer Prämie für Erzeuger dieses Stroms – Änderung der ursprünglichen Maßnahmen – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung nach Abschluss der Vorprüfungsphase für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Beihilfeempfänger und Anteilseigner der Empfänger – Vertrauensschutz – Staatliche Mittel – Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts als denen des Beihilferechts“
1. |
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission mit einer einfachen rechtlichen Stellungnahme nach einer Beschwerde, mit der ein Vorhaben staatlicher Beihilfen gerügt wurde, das weder angemeldet noch durchgeführt wurde – Ausschluss (Art. 263 AEUV; Verordnung des Rates Nr. 659/1999, Art. 4) (vgl. Rn. 47-50, 57) |
2. |
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen (vgl. Rn. 66-68) |
3. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Öffentliche Politik zur Förderung der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien – Durch Umlage auf die Endverbraucher erwirtschaftete Gelder – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichgestellt werden kann – Von durch den Staat ernannten und beauftragten Einrichtungen verwaltete Erhebung und Umlage – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 97-108, 111, 117, 126) |
4. |
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Umweltschutzbeihilfen – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen – Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern – Kontrollmechanismus zum Ausschluss der Gefahr der Überkompensation als Ergebnis einer Kumulierung von Beihilfen oder der Zahlung eines die Differenz zwischen den Produktionskosten und den Marktpreisen übersteigenden Betrags – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV; Leitlinien 2008/C 82/01 der Kommission, Rn. 107 und 109) (vgl. Rn. 133-135) |
5. |
Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Möglichkeit für den Beihilfebegünstigten, sich auf so weitgehende Rechte wie Verteidigungsrechte als solche zu berufen – Fehlen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 und 48) (vgl. Rn. 140, 141) |
6. |
Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Ermessen – Wahrung der Kohärenz zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen und anderen Vorschriften des Vertrags (Art. 5 EUV; Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 152-157) |
7. |
Nichtigkeitsklage – Klagegründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 160) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2016) 7827 final der Kommission vom 28. November 2016 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.40171 (2015/NN) betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (ABl. 2017, C 69, S. 2)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die FVE Holýšov I s. r. o. und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Zypern und die Slowakische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |