Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. September 2019 – FVE Holýšov I u. a./Kommission

(Rechtssache T‑217/17)

„Staatliche Beihilfen – Markt für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom – Maßnahmen zur Bestimmung eines Preises für die Mindestabnahme von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom oder zur Gewährung einer Prämie für Erzeuger dieses Stroms – Änderung der ursprünglichen Maßnahmen – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung nach Abschluss der Vorprüfungsphase für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Beihilfeempfänger und Anteilseigner der Empfänger – Vertrauensschutz – Staatliche Mittel – Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts als denen des Beihilferechts“

1. 

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission mit einer einfachen rechtlichen Stellungnahme nach einer Beschwerde, mit der ein Vorhaben staatlicher Beihilfen gerügt wurde, das weder angemeldet noch durchgeführt wurde – Ausschluss

(Art. 263 AEUV; Verordnung des Rates Nr. 659/1999, Art. 4)

(vgl. Rn. 47-50, 57)

2. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen

(vgl. Rn. 66-68)

3. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Öffentliche Politik zur Förderung der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien – Durch Umlage auf die Endverbraucher erwirtschaftete Gelder – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichgestellt werden kann – Von durch den Staat ernannten und beauftragten Einrichtungen verwaltete Erhebung und Umlage – Einbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 97-108, 111, 117, 126)

4. 

Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Umweltschutzbeihilfen – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen – Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern – Kontrollmechanismus zum Ausschluss der Gefahr der Überkompensation als Ergebnis einer Kumulierung von Beihilfen oder der Zahlung eines die Differenz zwischen den Produktionskosten und den Marktpreisen übersteigenden Betrags – Zulässigkeit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV; Leitlinien 2008/C 82/01 der Kommission, Rn. 107 und 109)

(vgl. Rn. 133-135)

5. 

Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Möglichkeit für den Beihilfebegünstigten, sich auf so weitgehende Rechte wie Verteidigungsrechte als solche zu berufen – Fehlen

(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 und 48)

(vgl. Rn. 140, 141)

6. 

Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Ermessen – Wahrung der Kohärenz zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen und anderen Vorschriften des Vertrags

(Art. 5 EUV; Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 AEUV)

(vgl. Rn. 152-157)

7. 

Nichtigkeitsklage – Klagegründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 160)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2016) 7827 final der Kommission vom 28. November 2016 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.40171 (2015/NN) betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (ABl. 2017, C 69, S. 2)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die FVE Holýšov I s. r. o. und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. 

Die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Zypern und die Slowakische Republik tragen ihre eigenen Kosten.