URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
15. März 2018(*)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke SECURE DATA SPACE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“
In der Rechtssache T‑205/17
SSP Europe GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bittner,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Tóhatí und M. Fischer als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Januar 2017 (Sache R 2467/2015-5) über die Anmeldung des Bildzeichens SECURE DATA SPACE als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 4. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 9. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 13. Mai 2015 meldete die Klägerin, die SSP Europe GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
3 Die Anmeldung erfolgte u. a. für folgende Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:
– Klasse 38: „Bereitstellung von Internetzugängen für Dritte; E‑Mail-Dienste; Datenaustausch-Dienste“;
– Klasse 42: „Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Zurverfügungstellung von Online-Speichern; Computersicherheitsdienste für geschützte Internetzugänge; Computersystemdesign; Zurverfügungstellung einer Internetplattform für den Austausch von Daten“.
4 Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2015 lehnte die Prüferin die Eintragung der angemeldeten Marke für die vorstehend in Rn. 3 genannten Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) ab.
5 Am 11. Dezember 2015 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.
6 Mit Entscheidung vom 27. Januar 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war zunächst der Ansicht, die von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen richteten sich an den allgemeinen Verkehr und an Fachverkehrskreise, insbesondere im Bereich der Telekommunikation und der elektronischen Datenverarbeitung, und der Aufmerksamkeitsgrad der englischsprachigen Verkehrskreise (Vereinigtes Königreich, Irland und Malta), die betroffen seien, da der Wortbestandteil der angemeldeten Marke von englischen Wörtern gebildet werde, sei durchschnittlich bis erhöht (Rn. 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidung). Sodann war sie der Auffassung, dass sich der Wortbestandteil der angemeldeten Marke wörtlich mit „sicherer Datenraum“ übersetzen lasse und damit die Art, den Zweck oder die Bestimmung der betroffenen Dienstleistungen beschreibe (Rn. 19, 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung). Sie fügte hinzu, der Bildbestandteil der angemeldeten Marke, der von typischen Symbolen für Cloud-Computing gebildet werde, verstärke den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils nur, und gelangte zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke beschreibend sei (Rn. 23 bis 26 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem befand die Beschwerdekammer das angemeldete Zeichen auch für nicht unterscheidungskräftig (Rn. 37 und 38 der angefochtenen Entscheidung).
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
9 In der Klageschrift hat die Klägerin zwei Klagegründe vorgetragen, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
10 Von der Eintragung ausgeschlossen sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.
11 Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27).
12 Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 33).
13 Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Schließlich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf das Verständnis, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, EU:T:2005:201, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Verkehrskreise, auf die bei der Untersuchung, wie die angemeldete Marke wahrgenommen werde, abzustellen sei, aus englischsprachigen allgemeinen und Fachverkehrskreisen bestünden, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis erhöht sei (Rn. 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin stellt diese Erwägungen nicht in Abrede, denen beizupflichten ist, wenn man insbesondere die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen und den Umstand berücksichtigt, dass die Wörter, die den Wortbestandteil der angemeldeten Marke bilden, aus dem Englischen stammen.
16 Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass der Ausdruck „sicherer Datenraum“ die betreffenden Dienstleistungen beschreibt, und sie legt oder bringt erst recht nichts vor, was diese Beurteilung durch die Beschwerdekammer in Frage stellen könnte, der ebenfalls beizupflichten ist. Wie nämlich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung (Rn. 21 und 22) zu Recht angenommen hat, beschreibt dieser Ausdruck die Art, die Bestimmung oder den Zweck der in Rede stehenden Informatikdienstleistungen und Internetdienste, die dahin wahrgenommen werden, dass sie ihren Nutzern im Rahmen des Internetzugangs einen virtuellen Datenraum bieten, der ein sicheres Hochladen, Speichern und Abrufen von Daten erlaubt.
17 Demgegenüber bestreitet die Klägerin erstens im Wesentlichen, dass der Wortbestandteil „secure data space“ der angemeldeten Marke als Bezeichnung eines „sicheren Datenraums“ verstanden werde. Sie macht insbesondere geltend, bei diesem Wortbestandteil handle es sich um eine im allgemeinen Sprachgebrauch unübliche Wortneuschöpfung, bei der nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie künftig als Beschreibung für die in Rede stehenden Dienstleistungen verwendet werden könne.
18 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, beschreibt, für diese Merkmale selbst beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung ist. Einer solchen Kombination kann der beschreibende Charakter im Sinne dieser Bestimmung jedoch dann fehlen, wenn der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem entfernt ist, der durch die Zusammenfügung der besagten Bestandteile entsteht. So ist eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, selbst für diese Merkmale beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von demjenigen abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. Urteile vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. April 2017, Metabolic Balance Holding/EUIPO [Metabolic Balance], T‑594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die Bedeutung der einzelnen Wörter, die den in Rede stehenden Wortbestandteil bilden, also dass „secure“ sicher oder gesichert bedeutet, dass „data“ auf Daten verweist und dass „space“ einen Raum bezeichnet.
20 Demgegenüber macht sie für ihr Bestreiten des beschreibenden Charakters des Wortbestandteils der angemeldeten Marke die Ungewöhnlichkeit der fraglichen Wortkombination geltend und argumentiert damit, dass sie eine Wortneuschöpfung darstelle und im allgemeinen Sprachgebrauch nicht verwendet werde.
21 Diese Argumentation lässt nicht die Feststellung zu, dass die in Rede stehende Wortkombination ungewöhnlich ist.
22 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass sich die oben in Rn. 18 angeführte Rechtsprechung gerade auf sprachliche Neuschöpfungen bezieht (siehe für die Erwähnung der „sprachlichen Neuschöpfungen“ beim Verweis auf diese Rechtsprechung Urteil vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31 und 32) und allgemeiner auf neue Ausdrücke, die jedoch nur dann als nicht beschreibend gelten, wenn sie einen Eindruck erwecken, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der durch die Zusammenfügung der kombinierten Bestandteile hervorgerufen wird.
23 Zum anderen genügt, was das Argument betrifft, dass der Wortbestandteil „secure data space“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht verwendet werde, diese fehlende Verwendung nicht für einen merklichen Unterschied zwischen dem Ausdruck und der Summe seiner Bestandteile, aufgrund dessen der beschreibende Charakter dieses Ausdrucks verneint werden könnte.
24 Nach der Rechtsprechung ist nämlich dafür, dass ein Wortzeichen wegen seines beschreibenden Charakters von der Eintragung ausgeschlossen wird, erforderlich und ausreichend, dass es in mindestens einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren und Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 12. April 2011, Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T‑28/10, EU:T:2011:158, Rn. 50). So kann nicht angenommen werden, dass allein der Ausdruck, der im allgemeinen Sprachgebrauch die betreffende Ware oder Dienstleistung bezeichnet, als beschreibend angesehen werden kann und Ausdrücke, die dahin verstanden werden können, dass sie diese Ware oder Dienstleistung bezeichnen, aber nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, nicht als beschreibend gelten können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 42). Somit ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerin unerheblich, dass im vorliegenden Fall der Ausdruck „data room“ die übliche Bezeichnung für einen Raum zum Aufbewahren von Daten wäre.
25 Außerdem ist es, wie die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat, ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht von einem konkreten, aktuellen und ernsthaften Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter abhängt, das den Nachweis der tatsächlichen beschreibenden Verwendung des in Rede stehenden Ausdrucks impliziert, und dass es ausreicht, dass der Ausdruck zu diesem Zweck verwendet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 12. April 2011, EURO AUTOMATIC PAYMENT, T‑28/10, EU:T:2011:158, Rn. 44; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 35).
26 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, in dem sich insbesondere die Worte „zur Bezeichnung … dienen können“ finden, und aus der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung eindeutig, dass die bloße Möglichkeit einer Verwendung zur Bezeichnung der Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die sich aus einer der möglichen Bedeutungen des fraglichen Ausdrucks ergibt, ausreicht, um diesen Ausdruck als beschreibend zu qualifizieren, ohne dass es darüber hinaus erforderlich wäre, klare Indizien dafür beizubringen, dass der Ausdruck künftig beschreibend verwendet werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2011, EURO AUTOMATIC PAYMENT, T‑28/10, EU:T:2011:158, Rn. 43 und 44, und vom 22. November 2011, Sports Warehouse/HABM [TENNIS WAREHOUSE], T‑290/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:684, Rn. 36). Ist ein Ausdruck in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend, kann nämlich eine beschreibende Verwendung dieses Ausdrucks in der Zukunft vernünftigerweise erwartet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Hartmann/HABM [Nutriskin Protection Complex], T‑415/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:589, Rn. 31).
27 Im vorliegenden Fall kann aber aus den drei Begriffen „Raum“, „Daten“ und „sicher/gesichert“, die den Wortbestandteil der angemeldeten Marke ausmachen und deren Bedeutungen von der Klägerin nicht bestritten werden (vgl. oben, Rn. 19), abgeleitet werden, dass diese Kombination, von der im Übrigen nicht behauptet wird, dass sie Grammatik und Syntax des Englischen zuwiderlaufe, als „sicherer Datenraum“ verstanden werden kann.
28 Demzufolge war die Beschwerdekammer fehlerfrei der Ansicht, dass der Wortbestandteil „secure data space“ der angemeldeten Marke für die erfassten Dienstleistungen beschreibend sei.
29 Die Klägerin wendet sich zweitens gegen die Auffassung der Beschwerdekammer, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke den beschreibenden Charakter ihres Wortbestandteils nur verstärke. Sie verweist insbesondere darauf, dass das Quadrat mit den abgerundeten Ecken sowie die Wolke und die Pfeile, die der Bildbestandteil enthalte, ungewöhnlich oder untypisch seien. Außerdem wiesen zwar diese Pfeile auf einen Datenaustausch hin und könne die Wolke gegebenenfalls für die Technologie des Cloud-Computing stehen, doch weder das eine noch das andere sei ein Hinweis auf einen sicheren Datenraum.
30 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zutreffend betont und von der Klägerin im Übrigen zugestanden, bei der Prüfung, ob eine Marke beschreibend ist, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller ihrer Wort- und Bildbestandteile abzustellen ist (vgl. Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 12. April 2011, EURO AUTOMATIC PAYMENT, T‑28/10, EU:T:2011:158, Rn. 45).
31 Nach ständiger Rechtsprechung kommt es im Rahmen der Analyse dieses Gesamteindrucks und für die Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens darauf an, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen verändern. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn das Wortelement einer Marke beschreibend ist, die Marke insgesamt beschreibend ist, sofern ihre Bildbestandteile es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Botschaft abzulenken, die von dem Wortbestandteil vermittelt wird (vgl. Urteil vom 6. April 2017, Metabolic Balance, T‑594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 So genügt, wenn der Bildbestandteil einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Bedeutung des Wortbestandteils der Marke aufweist, ohne jedoch genau auf diese Bedeutung zu verweisen, ein solcher Zusammenhang, um die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der von dem Wortbestandteil vermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken und die Marke daher als insgesamt beschreibend anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2016, Chic Investments/EUIPO [eSMOKING WORLD], T‑617/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:679, Rn. 56).
33 Die Klägerin räumt hier ein, dass die Darstellung der beiden Pfeile der angemeldeten Marke üblicherweise auf einen Datenaustausch hinweist. So verweist diese Darstellung unmittelbar auf den Inhalt und den Zweck des in Rede stehenden „Datenraums“, nämlich die Sicherstellung des Speicherns der übermittelten Daten für eine etwaige Wiederverwendung, und bezeichnet gar unmittelbar manche der streitgegenständlichen Dienstleistungen, auch wenn sie darüber hinaus nicht darauf hinweist, dass der Raum oder der Datenaustausch sicher bzw. gesichert ist. Entgegen der nicht belegten Behauptung der Klägerin weist nämlich die Gegenläufigkeit der beiden Pfeile nicht auf einen erhöhten Grad an Unsicherheit hin, so dass die Darstellung dieser Pfeile nur so verstanden werden kann, dass sie keinen Hinweis auf die Sicherheit des fraglichen Datenaustauschs gibt.
34 Außerdem unterstreicht die Klägerin die Besonderheiten der Wolke in der Darstellung der angemeldeten Marke, darunter insbesondere den geradlinigen Verlauf der unteren Umrandung. Dieser unterscheidet sie zwar von der üblichen Darstellung von Wolken, nähert sie aber der Darstellung der Wolken an, die bisweilen bei Icons auf Computer-, Tablet- oder Smartphonebildschirmen zu finden sind, und damit namentlich derjenigen, die für die „Datenwolke“ des Cloud-Computing steht, hinsichtlich deren die Klägerin nicht bestreitet, dass sie auf den Austausch und das Speichern von Daten verweist.
35 Ebenso stellt das Vorbringen der Klägerin zu den Besonderheiten des die Wolke und die Pfeile enthaltenden Quadrats, die insbesondere die abgerundeten Ecken und den blauen Hintergrund betreffen, nur die Ähnlichkeit zwischen der Darstellung dieses Quadrats und den vorstehend genannten Computericons heraus.
36 Daraus folgt, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke einen Zusammenhang mit dem Ausdruck „sicherer Datenraum“ aufweist, der hinreichend ist, damit aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke nicht verändert wird. Die Beschwerdekammer hat daher fehlerfrei angenommen, dass dieser Bildbestandteil es nicht ermögliche, die maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Botschaft abzulenken, die von dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke ausgehe, und sogar den beschreibenden Charakter dieses Wortbestandteils verstärke, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Marke insgesamt für die streitgegenständlichen Dienstleistungen beschreibend sei.
37 Folglich ist der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund zu verwerfen.
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
38 Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse gegeben ist (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 22. Juni 2017, ZUM wohl, T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 62).
39 Daher braucht, da sich in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen aus der Prüfung des vorangegangenen Klagegrundes ergibt, dass das angemeldete Zeichen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hat, und dies für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, jedenfalls nicht geprüft zu werden, ob der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung begründet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 28, und Urteil vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 33 und 34).
40 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
41 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die SSP Europe GmbH trägt die Kosten.
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Gervasoni |
Kowalik-Bańczyk |
Mac Eochaidh |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. März 2018.
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Der Kanzler |
Der Präsident |
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E. Coulon |
S. Gervasoni |
* Verfahrenssprache: Deutsch.