URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
12. September 2018 ( *1 )
„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstellung – Internes Auswahlverfahren – Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Assistenten – Zulassungsbedingung betreffend die Funktionsgruppe, in die der Bewerber am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Bewerbungen eingestuft wurde – Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen eines Auswahlverfahrens“
In der Rechtssache T‑79/17
Alain Schoonjans, Vertragsbediensteter des Europäischen Auswärtigen Dienstes, mit Wohnsitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch G. Berscheid und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses des internen Auswahlverfahrens COM/02/AST/16 (AST 2) über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers und Ersatz des ihm angeblich entstandenen Schadens
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh (Berichterstatter),
Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2018
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Der Kläger, Herr Alain Schoonjans, arbeitete in der Europäischen Kommission als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2013, als Leiharbeitskraft vom 1. bis zum 31. Dezember 2013, erneut als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III vom 1. Januar 2014 bis zum 15. September 2015 und schließlich als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe IV vom 16. September 2015 bis zum 31. Dezember 2016. |
2 |
Am 9. Februar 2016 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung von auf Prüfungen beruhenden internen Auswahlverfahren zur Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Sekretariatskräften/Büroangestellten der Besoldungsgruppe 2 (AST/SC 2), Assistenten der Besoldungsgruppe 2 (AST 2) und AD-Beamten der Besoldungsgruppe 6 (AD 6) (im Folgenden: Bekanntmachung der Auswahlverfahren). Diese drei Auswahlverfahren hatten folgende Bezeichnung: COM/01/AST‑SC/16 (AST/SC 2) – Sekretariatskräfte/Büroangestellte, COM/02/AST/16 (AST 2) – Assistenten, bzw. COM/03/AD/16 (AD 6) – Beamte der Funktionsgruppe Administration. |
3 |
In Abschnitt III („Zulassungsbedingungen“) Ziff. 2.1 Buchst. c der Bekanntmachung der Auswahlverfahren war hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung der Bewerber vorgesehen: „[Sie müssen] mindestens in den letzten sechs Monaten vor Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung der Funktionsgruppe angehört haben, die gemäß Abschnitt III Ziffer 2.2 für das von Ihnen gewählte Auswahlverfahren Voraussetzung ist, oder in diesen sechs Monaten (oder einem Teil dieses Zeitraums) einer höheren Funktionsgruppe angehört haben. Bei diesen sechs Monaten wird Folgendes angerechnet: Zeiten in der dienstrechtlichen Stellung ‚aktiver Dienst‘, ‚Beurlaubung zum Wehrdienst‘, ‚Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen‘, ‚Abordnung im dienstlichen Interesse‘ oder ‚Abordnung auf eigenen Wunsch‘ (in den ersten sechs Monaten der Abordnung auf eigenen Wunsch) im Sinne der Artikel 37 ff des Statuts.“ |
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In Ziff. 2.2 desselben Abschnitts der Bekanntmachung der Auswahlverfahren war hinsichtlich der Funktionsgruppe und der Besoldungsgruppe der Bewerber vorgesehen: „Bei Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung müssen Sie folgender Funktionsgruppe angehören: Für COM/01/AST‑SC/16 (AST/SC2): Sie müssen Beamter oder Bediensteter auf Zeit der Funktionsgruppe AST/SC oder Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe II sein. Für COM/02/AST/16 (AST2): Sie müssen Beamter oder Bediensteter auf Zeit der Funktionsgruppe AST oder Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III sein. Für COM/03/AD/16 (AD6): Sie müssen Beamter oder Bediensteter auf Zeit der Funktionsgruppe AD oder Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe IV sein.“ |
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Zu einem unbekannten Zeitpunkt bewarb sich der Kläger für die Teilnahme an dem internen Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2). |
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Am 11. April 2016 teilte der Prüfungsausschuss des internen Auswahlverfahrens COM/02/AST/16 (AST 2) dem Kläger seine Entscheidung mit, die Bewerbung des Klägers zurückzuweisen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), da er nicht die in der Bekanntmachung der Auswahlverfahren vorgesehene Bedingung erfülle, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist für das Auswahlverfahren in die Funktionsgruppe III eingestuft zu sein. |
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Am 11. Juli 2016 erhob der Kläger eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung. |
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Mit Entscheidung vom 27. Oktober 2016, die dem Kläger am selben Tag bekannt gegeben wurde, wies die Anstellungsbehörde seine Beschwerde zurück. |
Verfahren und Anträge der Parteien
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Mit Klageschrift, die am 6. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. |
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Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 hat der Kläger beantragt, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts mit den Rechtssachen T‑55/17, Healy/Kommission, und T‑73/17, RS/Kommission, wegen des Zusammenhangs dieser Rechtssachen zu verbinden. |
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Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 wurde die Kommission aufgefordert, ihre Stellungnahme zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T‑55/17, Healy/Kommission, und T‑73/17, RS/Kommission, abzugeben. |
12 |
Am 5. April 2017 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht. |
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Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 hat der Kläger erklärt, auf die Einreichung einer Erwiderung zu verzichten. |
14 |
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 hat der Kläger die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. |
15 |
Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T‑55/17, Healy/Kommission, und T‑73/17, RS/Kommission, nicht zu verbinden. |
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Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. Januar 2018 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. |
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Der Kläger beantragt,
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Die Kommission beantragt,
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Rechtliche Würdigung
Zum Aufhebungsantrag
Vorbringen der Parteien
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Zur Stützung seines gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Antrags erhebt der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Bedingung, da diese Art. 82 Abs. 7 der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) und Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) verletze. |
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Zum einen vertritt der Kläger die Auffassung, der Wortlaut von Art. 82 Abs. 7 Satz 2 der BSB sei eindeutig und lasse der Kommission keinen Ermessensspielraum, da er festlege, dass Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV an den Auswahlverfahren insbesondere für die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 teilnehmen könnten. |
21 |
Im vorliegenden Fall sehe die Bekanntmachung der Auswahlverfahren vor, dass nur Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe III an dem Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AST 2 teilnehmen könnten. Folglich habe die Kommission gegen Art. 82 Abs. 7 Satz 2 der BSB verstoßen, so dass diese Bekanntmachung als rechtswidrig anzusehen sei und die angefochtene Entscheidung folglich aufgehoben werden müsse. |
22 |
Zum anderen ist der Kläger der Ansicht, dass die streitige Bedingung, selbst wenn sie mit Art. 82 Abs. 7 der BSB vereinbar wäre, gegen Art. 27 Abs. 1 des Statuts verstieße, da sie den Einstellungsrahmen ungerechtfertigt und jedenfalls unverhältnismäßig beschränke. |
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Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. |
Würdigung durch das Gericht
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Art. 27 Abs. 1 des Statuts sieht vor: „Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“ |
25 |
Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 4 des Statuts bestimmt: „Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die breite Mehrheit der Beamten auf Grund offener Auswahlverfahren eingestellt wird, kann die Anstellungsbehörde abweichend von Buchstabe d und nur in Ausnahmefällen beschließen, ein internes Auswahlverfahren für das Organ durchzuführen, das auch Vertragsbediensteten im Sinne der Artikel 3a und 3b der [BSB] offensteht. Die letztgenannte Kategorie von Bediensteten unterliegt den Beschränkungen hinsichtlich dieser Möglichkeit gemäß Artikel 82 Absatz 7 der [BSB] und hinsichtlich der speziellen Aufgaben, die sie als Vertragsbedienstete wahrnehmen durften.“ |
26 |
Zum Ersten ist auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze betreffend die Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens hinzuweisen. |
27 |
Erstens besteht die entscheidende Funktion der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens darin, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der Voraussetzungen für die Besetzung der fraglichen Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
28 |
Zweitens verfügt die Anstellungsbehörde insoweit bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
29 |
Die Ausübung des Ermessens der Organe bei der Durchführung von Auswahlverfahren, insbesondere in Bezug auf die Festlegung der Zulassungsbedingungen, muss jedoch mit den zwingenden Vorschriften des Art. 27 Abs. 1 und des Art. 29 Abs. 1 des Statuts vereinbar sein. Art. 27 Abs. 1 des Statuts bestimmt verbindlich den Zweck von Einstellungen und Art. 29 Abs. 1 des Statuts legt zwingend den Rahmen der Verfahren zur Besetzung freier Planstellen fest. Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392‚ Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153‚ Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
30 |
Was insbesondere Klauseln, die die Anmeldung von Bewerbern für ein Auswahlverfahren beschränken, anbelangt, ist festzustellen, dass sie zwar die Möglichkeiten des Organs, die besten Bewerber im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts einzustellen, beschneiden können, daraus aber nicht folgt, dass jede Klausel, die eine solche Einschränkung enthält, gegen den genannten Artikel verstößt. Das Ermessen der Verwaltung bei der Durchführung von Auswahlverfahren und, allgemein, das dienstliche Interesse räumen dem Organ nämlich das Recht ein, Bedingungen aufzustellen, die es für geeignet hält und die, auch wenn sie den Zugang der Bewerber zum Auswahlverfahren und somit zwangsläufig die Zahl der angemeldeten Bewerber beschränken, nicht das Ziel gefährden, die Anmeldung von Bewerbern zu gewährleisten, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153, Rn. 30). |
31 |
In diesem Zusammenhang hat, wie die Kommission vorträgt, die Rechtsprechung bereits entschieden, dass es keine Verpflichtung gibt, alle im Dienst eines Organs stehenden Personen zu einem internen Auswahlverfahren dieses Organs zuzulassen. Eine solche Verpflichtung würde nämlich das diesem Organ zuerkannte weite Ermessen beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549‚ Rn. 70 bis 76, und vom 24. September 2009, Brown/Kommission, F‑37/05, EU:F:2009:121‚ Rn. 68). Deshalb kann seinen Bediensteten und Beamten kein absolutes Recht auf Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren dieses Organs zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, EU:T:1997:28‚ Rn. 39, und vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T‑357/04, EU:T:2006:339‚ Rn. 42). |
32 |
Somit ist davon auszugehen, dass den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränkende Bedingungen nur dann im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts stehen, wenn sie das Ziel, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, sicherzustellen, gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, EU:T:1997:28‚ Rn. 40, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153‚ Rn. 32). |
33 |
Drittens ist daran zu erinnern, dass angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe in diesem Bereich verfügen, sich die vom Gericht vorzunehmende Kontrolle, ob dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen wurde, auf die Frage beschränken muss, ob sich das Organ innerhalb vernünftiger, nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und von seinem Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2015, Z/Gerichtshof, T‑88/13 P, EU:T:2015:393, Rn. 106). |
34 |
Zum Zweiten ist zu bestimmen, welche Tragweite Art. 82 Abs. 7 Satz 1 und 2 der BSB hat. |
35 |
Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB sieht vor, dass den Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen II bis IV die Genehmigung zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren erst erteilt werden kann, nachdem sie in dem Organ drei Dienstjahre geleistet haben. Art. 82 Abs. 7 Satz 2 der BSB bestimmt u. a., dass Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe III Zugang zu Auswahlverfahren nur für die Besoldungsgruppen AST 1 und 2 und Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV nur für die Besoldungsgruppen AST 1 bis 4 oder die Besoldungsgruppen AD 5 und 6 haben. |
36 |
In Bezug auf Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB hat das Gericht mit heutigem Urteil, Healy/Kommission (T‑55/17), entschieden, dass das Organ, das beschließt, in Ausnahmefällen ein internes Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen II, III und IV durchzuführen, verpflichtet ist, die Obergrenze von drei Jahren Dienstalter im Sinne dieser Bestimmung zu beachten. Dennoch steht es diesem Organ in Anbetracht seines weiten Ermessens unter Einhaltung der zwingenden Bestimmungen von Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts frei, für bestimmte Stellen oder für bestimmte Funktionsgruppen strengere Bedingungen festzulegen, indem insbesondere ein Dienstalter verlangt wird, das das in Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB vorgesehene Minimum überschreitet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Juli 1989, Jaenicke Cendoya/Kommission, 108/88, EU:C:1989:325‚ Rn. 24). |
37 |
Was Art. 82 Abs. 7 Satz 2 der BSB anbelangt, ist festzustellen, dass Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe IV wie dem Kläger vom Gesetzgeber der Europäischen Union grundsätzlich die Genehmigung erteilt wird, an den Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 oder AD 5 und AD 6 teilzunehmen. |
38 |
Diese Schlussfolgerung folgt aus den vom Unionsgesetzgeber im ersten und im zweiten Satz von Art. 82 Abs. 7 der BSB jeweils unterschiedlich verwendeten Begriffen. Im ersten Satz stellt der Unionsgesetzgeber klar, dass den betreffenden Vertragsbediensteten „die Genehmigung … erteilt werden [kann]“ – „peuvent être autorisés“ in der französischen, „podrá autorizarse“ in der spanischen, „may be authorised“ in der englischen, „possono essere autorizzati“ in der italienischen, „może być upoważniony“ in der polnischen und „podem ser autorizados“ in der portugiesischen Sprache –, an internen Auswahlverfahren teilzunehmen, wenn sie ein Dienstalter von mindestens drei Jahren nachweisen können. Dagegen nennt der zweite Satz keine derartige Genehmigung. Vielmehr ermächtigt er Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV zur Teilnahme an den Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 oder AD 5 und AD 6, ohne jedoch dieses Recht auf die Auswahlverfahren für die anderen Besoldungsgruppen auszuweiten. Insoweit ist festzustellen, dass, während die französische Fassung eine negative Formulierung – „ne peuvent prendre part qu’aux concours“ – verwendet, in den anderen sprachlichen Fassungen der gleiche Gedanke positiv ausgedrückt wird: „sólo tendrán acceso“ in der spanischen, „haben Zugang … nur für“ in der deutschen, „may have access only“ in der englischen, „possono partecipare unicamente“ in der italienischen, „może mieć dostęp jedynie“ in der polnischen und „apenas podem ter acesso“ in der portugiesischen Sprache. |
39 |
Aus Art. 82 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 der BSB ergibt sich, dass ein Organ in Ausnahmefällen ein internes Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete mit einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren durchführen kann. Wenn aber dieses Organ ein internes Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete beschließt, die diese Dienstaltersvoraussetzung erfüllen, ist es verpflichtet, die diesen Bediensteten vom Unionsgesetzgeber erteilte Genehmigung zu beachten und es somit denen unter ihnen, die der Funktionsgruppe IV angehören, die Teilnahme an den Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 oder AD 5 und AD 6, die sie durchführen will, zu ermöglichen. |
40 |
Unter Beachtung dieser vom Unionsgesetzgeber festgelegten Grenzen und in Anbetracht seines weiten Ermessens kann das betreffende Organ jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kommission und im Einklang mit der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung den Zugang von Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe IV zu den Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 oder AD 5 und AD 6 beschränken, indem es zusätzliche Eignungskriterien festlegt, die im Hinblick auf die zu besetzenden Stellen oder das dienstliche Interesse erforderlich sind. |
41 |
Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die streitige Bedingung die Teilnahme aller Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe IV an dem Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2) ausschließt, selbst wenn sie die übrigen Voraussetzungen der Bekanntmachung der Auswahlverfahren erfüllen sollten. Damit hat die Kommission gegen Art. 82 Abs. 7 Satz 2 der BSB verstoßen, der diesen Bediensteten ausdrücklich die Genehmigung zur Teilnahme an Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AST 2 erteilt. |
42 |
Die Kommission führt jedoch in der Klagebeantwortung aus, dass die streitige Bedingung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 des Statuts vereinbar sei. Im Wesentlichen ist sie der Auffassung, dass diese Voraussetzung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem dienstlichen Interesse stehe, hoch qualifiziertes und sofort einsatzbereites Personal bereitzustellen. Denn die Aufgaben und Zuständigkeiten, die die Bediensteten der Funktionsgruppe III wahrnehmen müssten, unterschieden sich in gleicher Weise von den Aufgaben und Zuständigkeiten, die von Bediensteten der Funktionsgruppe IV übernommen werden müssten, wie sich die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Beamten der Besoldungsgruppe AST und AD voneinander unterschieden, wie der Anhang I Abschnitt A des Statuts und Art. 80 der BSB zeigten. |
43 |
Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, da damit letztlich alle Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe IV, und zwar auch jene, die früher als Bedienstete der Funktionsgruppe III Aufgaben wahrgenommen haben, die mit denen der zu besetzenden Dienststellen vergleichbar sind, nur deshalb vom Auswahlverfahren ausgeschlossen würden, weil sie als für die Dienststellen der Besoldungsgruppe AST 2 überqualifiziert angesehen werden. |
44 |
Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass die Ablehnung einer Bewerbung für ein Auswahlverfahren aus dem einzigen Grund, dass der Bewerber überqualifiziert ist, dem Ziel entgegensteht, das zwingend auf alle Verfahren der Einstellung eines Beamten oder eines Bediensteten nach Art. 27 Abs. 1 des Statuts anzuwenden ist, nämlich dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Eine solche Ablehnung ist dagegen zulässig, wenn das Organ Gesichtspunkte vorträgt, aus denen sich schließen lässt, dass diese Überqualifikation die betreffenden Bewerber daran hindert, die mit den zu besetzenden Dienststellen zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen, oder dass sie negative Auswirkungen auf die Qualität der Arbeit der betreffenden Personen, auf ihre Leistung oder ihre Motivation hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 1999, Jiménez/HABM, T‑200/97, EU:T:1999:26‚ Rn. 47 bis 49; siehe auch entsprechend Urteil des Gerichts vom 28. März 1996, Noonan/Kommission, T‑60/92, EU:T:1996:44‚ Rn. 38 bis 44). |
45 |
Zum einen weist die Kommission darauf hin, dass die Aufgaben und der Verantwortungsgrad der Vertragsbediensteten in der Funktionsgruppe III nicht dieselben seien wie bei den Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe IV, und darauf, dass dies auch im Hinblick auf die Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AST und AD der Fall sei. |
46 |
Zum anderen führt die Kommission aus, dass für die Vertragsbediensteten die Funktionsgruppe III den Besoldungsgruppen AST 1 und AST 2 der Beamten entspreche und dass die Funktionsgruppe IV der Besoldungsgruppe AD der Beamten gleichzusetzen sei. |
47 |
Aus dieser zweifachen Prämisse und angesichts der Notwendigkeit, über sofort einsatzbereite Personen zu verfügen, folgert die Kommission, dass die Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe III nur an dem internen Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2) und die Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe IV nur an dem internen Auswahlverfahren COM/03/AD/16 (AD 6) teilnehmen könnten. |
48 |
Entgegen den oben in Rn. 44 wiedergegebenen Grundsätzen trägt die Kommission nichts vor, was belegen würde, dass die Überqualifizierung von Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe IV negative Auswirkungen auf die Qualität ihrer Arbeit, ihre Leistung oder ihre Motivation bei der Beschäftigung in einer Dienststelle der Besoldungsgruppe AST 2 hätte haben können. |
49 |
Unter diesen Umständen hat die Kommission ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt, indem sie es den Bediensteten der Funktionsgruppe IV verwehrt hat, an dem internen Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2) teilzunehmen. |
50 |
Darüber hinaus ist festzustellen, dass, wenn man davon ausginge, dass Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV grundsätzlich an Auswahlverfahren für Stellen der Besoldungsgruppe AST 2 deshalb nicht teilnehmen können, weil diese Funktionsgruppe der Besoldungsgruppe AD für Beamte gleichzusetzen sei, Art. 82 Abs. 7 Satz 2 der BSB die praktische Wirksamkeit genommen würde, da diese Bestimmung diesen Vertragsbediensteten die Teilnahme an solchen Auswahlverfahren gerade erlaubt. |
51 |
Angesichts dieser Gesichtspunkte ist der Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Bedingung stattzugeben und infolgedessen die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Zum Schadensersatzantrag
52 |
Da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach der Auffassung des Klägers nicht ausreicht, um den immateriellen Schaden, den er nach seiner Vorstellung erlitten hat, wiedergutzumachen, beantragt er, die Kommission zur Zahlung eines Betrags von 5000 Euro zu verurteilen. Die Kommission erwidert, dass mangels Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung dieser erstmals vor dem Gericht gestellte Antrag zurückzuweisen sei. Jedenfalls sei, wenn man von der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung ausginge, deren Aufhebung ausreichend, um den geltend gemachten immateriellen Schaden wiedergutzumachen. |
53 |
Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des gesamten immateriellen Schadens, den diese Maßnahme möglicherweise verursacht hat, sein kann (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, EU:T:2004:325‚ Rn. 127; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348‚ Rn. 22). |
54 |
Hingegen kann die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche keine angemessene Wiedergutmachung sein, wenn zum einen die angefochtene Maßnahme eine explizit negative Beurteilung der Fähigkeiten der klagenden Partei enthält, die geeignet ist, sie zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49‚ Rn. 27 bis 29, vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, EU:T:2000:86‚ Rn. 98, und vom 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, EU:T:2005:447‚ Rn. 205 und 206), und zum anderen die klagende Partei nachweist, dass sie einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch diese Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148‚ Rn. 131, und vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑49/08 P, EU:T:2009:456‚ Rn. 88). |
55 |
Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, sein immaterieller Schaden sei die Folge der Unfähigkeit der Kommission, für ihn Bedingungen vorzusehen, die mit jenen übereinstimmten, unter denen das Auswahlverfahren hätte durchgeführt werden müssen, um die Gleichbehandlung aller Bewerber und die Objektivität der Bewertung zu gewährleisten. |
56 |
Es ist festzustellen, dass der Kläger zum einen der Kommission keine negative Beurteilung seiner Fähigkeiten, die ihn verletzen könnte, zum Vorwurf macht und zum anderen nicht nachweist, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der von der die Aufhebung begründenden Rechtswidrigkeit abtrennbar ist. |
57 |
Unter diesen Umständen gelangt das Gericht unter Anwendung der oben in den Rn. 53 und 54 angeführten Rechtsprechung zu der Auffassung, dass der gesamte immaterielle Schaden, den der Kläger möglicherweise aufgrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erlitten hat, angemessen und hinreichend durch ihre Aufhebung wiedergutgemacht wird. Der Schadensersatzantrag ist daher zurückzuweisen. |
58 |
Aus allen vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Klage stattzugeben ist, soweit sie auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, und dass sie im Übrigen abzuweisen ist. |
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im vorliegenden Fall im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Gervasoni Kowalik-Bańczyk Mac Eochaidh Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. September 2018. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.