22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/41


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. November 2017 — Nexans France und Nexans/Kommission

(Rechtssache T-423/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Energiekabel - Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter, in einem Beschluss zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV enthaltener Informationen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 022/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: Nexans France (Courbevoie, Frankreich) und Nexans (Courbevoie) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Forwood, A. Rogers, A. Oh und M. Powell)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, G. Meessen und I. Zaloguin)

Gegenstand

Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV erstens auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2017) 3051 endg. der Kommission vom 2. Mai 2017 über einen Antrag auf vertrauliche Behandlung (Sache COMP/AT.39610 — Energiekabel), soweit dieser Antrag hinsichtlich der Daten aus einer Beschlagnahme bei den Antragstellerinnen und einem weiteren Wirtschaftsteilnehmer abgelehnt wurde, sowie zweitens auf Anordnung an die Kommission, die Veröffentlichung einer Fassung ihres Beschlusses C(2014) 2139 endg. vom 2. April 2014 (Sache COMP/AT.39610 — Energiekabel) mit diesen Angaben zu unterlassen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 12. Juli 2017, Nexans France und Nexans/Kommission (T-423/17 R) wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.