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4.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/60 |
Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2018 — Fakro/Kommission
(Rechtssache T-293/17) (1)
((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Dachfenster - Untätigkeitsklage - Die Untätigkeit beendender Ablehnungsbeschluss - Erledigung))
(2019/C 44/77)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Fakro sp. z o.o. (Nowy Sącz, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Radkowiak-Macuda)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. V. Rogalski und J. Szczodrowski)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Gegenstand
Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission wegen rechtswidriger Unterlassung, zur Beschwerde der Klägerin vom 12. Juli 2012 über den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Dachfenster Stellung zu nehmen
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die FAKRO sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten. |