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22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/22 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2019 — Metrans/Kommission und INEA
(Rechtssache T-262/17) (1)
(Nichtigkeitsklage - Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzierung für die Vorschläge von Verkehrsvorhaben im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) „Multimodal Container Terminal Paskov, Phase III“ und „Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3“ gewährt wurde - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit)
(2019/C 246/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Metrans a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schwarz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und J. Samnadda) und Exekutivagentur für Innovation und Netze (Prozessbevollmächtigte: I. Ramallo und D. Silhol im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 5047 final der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 5. November 2015 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden, soweit er sich auf die beiden Vorschläge „Multimodal Container Terminal Paskov, Phase III“ und „Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3“ bezieht, sowie auf Nichtigerklärung der zwei von der INEA geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen für diese beiden Vorschläge
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Metrans a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA). |