4.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/58


Beschluss des Gerichts vom 19. November 2018 — VR-Bank Rhein-Sieg/SRB

(Rechtssache T-42/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 - Klagefrist - Verspätung - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2019/C 44/75)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: VR-Bank Rhein-Sieg eG (Siegburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: H. Berger und K. Rübsamen, Rechtsanwälte)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Prozessbevollmächtigte: A. Martin-Ehlers, S. Raes, A. Kopp und T. Van Dyck, Rechtsanwälte)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und M. K.-Ph. Wojcik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016, der den Beschluss des SRB vom 15. April 2016 ergänzt (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die VR-Bank Rhein-Sieg eG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB).

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.