11.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/13


Urteil des Gerichts vom 18. November 2020 — Lietuvos geležinkeliai/Kommission

(Rechtssache T-814/17) (1)

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für den Schienengüterverkehr - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Zugang von Drittunternehmen zu den Infrastrukturen, die von der nationalen Eisenbahngesellschaft Litauens betrieben werden - Rückbau eines Abschnitts einer Gleisstrecke - Begriff „Missbrauch“ - Tatsächliche oder wahrscheinliche Verdrängung eines Wettbewerbers - Berechnung der Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Abhilfemaßnahmen - Verhältnismäßigkeit - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2021/C 9/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lietuvos geležinkeliai AB (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, K. Apel und P. Kirst)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Cleenewerck de Crayencour, A. Dawes, H. Leupold und G. Meessen)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Orlen Lietuva AB (Mažeikiai, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Thomas und C. Conte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 6544 final der Kommission vom 2. Oktober 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (Sache AT.39813 — Baltic Rail) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängte Geldbuße

Tenor

1.

Die in Art. 2 des Beschlusses C(2017) 6544 final der Europäischen Kommission vom 2. Oktober 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (Sache AT.39813 — Baltic Rail) gegen die Lietuvos geležinkeliai AB verhängte Geldbuße wird auf 20 068 650 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Lietuvos geležinkeliai und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

4.

Die Orlen Lietuva AB trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 12.2.2018.