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9.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 378/25 |
Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-626/17) (1)
(Landwirtschaft - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Ursprungsbezeichnungen im Weinbausektor - Etikettierung von Weinen - Nennung des Namens einer Keltertraubensorte, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht - Verbot - Ausnahme - Delegierte Verordnung [EU] 2017/1353 - Aufnahme des Namens der Keltertraubensorte „Teran“ in die Liste in Anhang XV Teil A der Verordnung [EG] Nr. 607/2009 - Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Union - Slowenische geschützte Ursprungsbezeichnung „Teran“ - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens zur Union - Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung - Institutionelles Gleichgewicht)
(2020/C 378/29)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc und T. Mihelič Žitko im Beistand von Rechtsanwalt R. Knaak)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers, I. Galindo Martín und B. Rous Demiri)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Kroatien (Prozessbevollmächtigte: G. Vidović Mesarek im Beistand von Rechtsanwalt I. Ćuk)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1353 der Kommission vom 19. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen (ABl. 2017, L 190, S. 5)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Republik Slowenien trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
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3. |
Die Republik Kroatien trägt ihre eigenen Kosten. |