9.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/25


Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 — Slowenien/Kommission

(Rechtssache T-626/17) (1)

(Landwirtschaft - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Ursprungsbezeichnungen im Weinbausektor - Etikettierung von Weinen - Nennung des Namens einer Keltertraubensorte, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht - Verbot - Ausnahme - Delegierte Verordnung [EU] 2017/1353 - Aufnahme des Namens der Keltertraubensorte „Teran“ in die Liste in Anhang XV Teil A der Verordnung [EG] Nr. 607/2009 - Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Union - Slowenische geschützte Ursprungsbezeichnung „Teran“ - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens zur Union - Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung - Institutionelles Gleichgewicht)

(2020/C 378/29)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc und T. Mihelič Žitko im Beistand von Rechtsanwalt R. Knaak)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers, I. Galindo Martín und B. Rous Demiri)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Kroatien (Prozessbevollmächtigte: G. Vidović Mesarek im Beistand von Rechtsanwalt I. Ćuk)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1353 der Kommission vom 19. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen (ABl. 2017, L 190, S. 5)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Slowenien trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die Republik Kroatien trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 392 vom 20.11.2017.