29.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/26


Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2020 — Volotea/Kommission

(Rechtssache T-607/17) (1)

(Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Zurechenbarkeit an den Staat - Rückforderung - Begünstigte - Vorteil zugunsten der vertragschließenden Fluggesellschaften - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Selektivität - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Rückforderung - Berechtigtes Vertrauen - Begründungspflicht)

(2020/C 215/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Volotea, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Carpagnano und M. Nordmann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, D. Grespan und S. Noë)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Volotea, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 392 vom 20.11.2017.