29.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/26 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2020 — Volotea/Kommission
(Rechtssache T-607/17) (1)
(Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Zurechenbarkeit an den Staat - Rückforderung - Begünstigte - Vorteil zugunsten der vertragschließenden Fluggesellschaften - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Selektivität - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Rückforderung - Berechtigtes Vertrauen - Begründungspflicht)
(2020/C 215/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Volotea, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Carpagnano und M. Nordmann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, D. Grespan und S. Noë)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Volotea, SA trägt die Kosten. |