4.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/36 |
Urteil des Gerichts vom 29. November 2018 — WL/ERCEA
(Rechtssache T-493/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Verwaltungsuntersuchung - Verlängerung der Probezeit - Vorbereitende Handlung - Entlassung - Mitteilung der Entlassung per E-Mail - Beschwerdefrist - Beginn - Unzulässigkeit - Beachtung wesentlicher Formvorschriften - Entscheidung über die Entlassung am Ende der Probezeit - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Haftung - Antrag auf mündliche Verhandlung, der in der Klageschrift gestellt, aber nicht gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung wiederholt wird))
(2019/C 44/46)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: WL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Elia)
Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (Prozessbevollmächtigte: F. Sgritta und M. Chacón Mohedano im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV erstens auf Aufhebung der der Klägerin am 10. Januar 2017 mündlich mitgeteilten Entlassungsentscheidung der ERCEA, auf sofortige Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses und Verurteilung der ERCEA zur Zahlung aller zwischenzeitlich fällig gewordenen Dienstbezüge, zweitens auf Aufhebung der Entscheidung der ERCEA vom 28. Oktober 2016 über die Verlängerung der Probezeit der Klägerin und auf Feststellung des Nichtbestehens dieser Probezeit ab dem 1. November 2016, drittens auf Aufhebung der Maßnahmen, die von einer vom Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) durchgeführten Untersuchung und dem Bericht über diese Untersuchung vom 7. November 2016 gebildet werden, sowie auf Verurteilung der ERCEA, diese Untersuchung aus dem elektronischen Personalverwaltungssystem und jeder anderen Datenbank, die es in den Organen der Europäischen Union gibt, zu beseitigen, viertens auf Aufhebung der auf den 22. Dezember 2016 datierten und der Klägerin am 24. Januar 2017 zugegangenen Entlassungsentscheidung der ERCEA, auf sofortige Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses und Verurteilung der ERCEA zur Zahlung von Schadensersatz als Entschädigung für den Schaden, der in den seit der Entlassung bis zur Veröffentlichung des Urteils fällig gewordenen Dienstbezügen besteht, oder, falls es zu keiner Wiedereingliederung in den Arbeitsplatz kommt, auf Verurteilung der ERCEA, den Schaden wiedergutzumachen, der im Verlust der Gehälter bis zum Ende der Vertragslaufzeit besteht und sich auf 39 000 Euro beläuft, und fünftens und in jedem Fall auf Verurteilung der ERCEA, der Klägerin wegen der schwerwiegenden Schädigung ihres Ansehens und ihres persönlichen und beruflichen Rufs 300 000 Euro oder jeden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, der für angemessen erachtet wird, als Schadensersatz zu zahlen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
WL trägt die Kosten. |