Rechtssache T-387/17: Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Triggerball/EUIPO (Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten) (Unionsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke — Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Triggerball/EUIPO (Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten)
(Rechtssache T-387/17) ( 1 )
„(Unionsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke — Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])“
2018/C 231/32Verfahrenssprache: DeutschParteien
Klägerin: Triggerball GmbH (Baiern-Piusheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Emrich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2017 (Sache R 376/2017-4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Triggerball GmbH trägt die Kosten. |
( 1 ) ABl. C 256 vom 7.8.2017.