23.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/31


Urteil des Gerichts vom 30. März 2022 — Cathay Pacific Airways/Kommission

(Rechtssache T-343/17) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste [Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge] - Austausch von Informationen - Räumliche Zuständigkeit der Kommission - Verteidigungsrechte - Verjährung - Staatlicher Zwang - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Höhe der Geldbuße - Umsatz - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Ermutigung zu wettbewerbswidrigem Verhalten durch Behörden - Sehr geringfügige Beteiligung - Verhältnismäßigkeit - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2022/C 207/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cathay Pacific Airways Ltd (Hong Kong, China) (vertreten durch R. Kreisberger, QC, N. Grubeck, Barrister, M. Rees, Solicitor, und Rechtsanwalt E. Estellon)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Dawes und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, QC)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Art. 1 Abs. 4 Buchst. g des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt.

2.

Die in Art. 3 Buchst. g dieses Beschlusses gegen die Cathay Pacific Airways Ltd verhängte Geldbuße wird auf 47 040 000 Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Cathay Pacific Airways trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

5.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten von Cathay Pacific Airways.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.