23.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/30


Urteil des Gerichts vom 30. März 2022 — Deutsche Lufthansa u. a./Kommission

(Rechtssache T-342/17) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste [Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge] - Austausch von Informationen - Räumliche Zuständigkeit der Kommission - Begründungspflicht - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Staatlicher Zwang - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung)

(2022/C 207/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland), Lufthansa Cargo AG (Frankfurt am Main, Deutschland), Swiss International Air Lines AG (Basel, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Völcker)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Dawes und H. Leupold als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerinnen betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer Kosten.

3.

Die Deutsche Lufthansa AG, die Lufthansa Cargo AG und die Swiss International Air Lines AG tragen ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.