23.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/30 |
Urteil des Gerichts vom 30. März 2022 — Deutsche Lufthansa u. a./Kommission
(Rechtssache T-342/17) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste [Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge] - Austausch von Informationen - Räumliche Zuständigkeit der Kommission - Begründungspflicht - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Staatlicher Zwang - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung)
(2022/C 207/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland), Lufthansa Cargo AG (Frankfurt am Main, Deutschland), Swiss International Air Lines AG (Basel, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Völcker)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Dawes und H. Leupold als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerinnen betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer Kosten. |
3. |
Die Deutsche Lufthansa AG, die Lufthansa Cargo AG und die Swiss International Air Lines AG tragen ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission. |